Leitsatz
1. Bei einer entgeltlichen drittnützigen Verpfändung eines Bankguthabens erzielt der Sicherungsgeber als Vertragspartner des Sicherungsbestellers Einkünfte aus Leistungen (§ 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes – EStG –) und keine Kapitaleinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
2. Einkünfte aus Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG erzielt auch, wer einem anderen ein (nicht in Anspruch genommenes) Abrufdarlehen für einen bestimmten Zeitraum einräumt und hierfür eine Pauschalvergütung erhält.
Normenkette
§ 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, § 22 Nr. 3 EStG
Sachverhalt
Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorstehenden Hinweisen. Das FG hat die Klage auf Besteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem gesonderten Tarif abgewiesen (FG Münster, Urteil vom 29.12.2021, 8 K 592/20 E, Haufe-Index 15672693).
Entscheidung
Der BFH hat auch die Revision der Kläger zurückgewiesen. Das von den Klägern vereinnahmte Entgelt gehört nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegt nicht dem gesonderten Tarif, sondern es wird als Einkünfte aus Leistungen tariflich besteuert.
Hinweis
Zum zweiten Mal innerhalb kurzer Zeit hatte der VIII. Senat des BFH Gelegenheit, in sehr grundlegender Weise die Grenzen des Tatbestands der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen zu schärfen. Für den bei der Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags per Saldo realisierten Nutzungsersatz (Herausgabe gezogener Nutzungen für ohne Rechtsgrund erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen) hatte der BFH mangels "erwerbsgerichteter Tätigkeit" auf einen nicht steuerbaren Vorgang erkannt (BFH, Urteil vom 7.11.2023, VIII R 7/21, BFH/NV 2024, 564, BFH/PR 2024, 157, BStBl II 2024, 353). Im Besprechungsfall ging es um den elementaren Begriff der "Kapitalüberlassung" und ob das geflossene Entgelt "für...