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FG Münster Urteil vom 29.12.2021 - 8 K 592/20 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgelt für die Zurverfügungstellung von Sicherheiten als Sonstige Einkünfte

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Entgelt für die Zurverfügungstellung von Sicherheiten führt nicht zu Kapitalerträgen sondern zu Sonstigen Einkünften aus Leistungen.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 3, § 20 Abs. 1 Nr. 7

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.10.2024; Aktenzeichen VIII R 7/23)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob es sich bei der Vergütung für die Zurverfügungstellung von Sicherheiten um Einkünfte nach § 22 EStG oder um (dem Abgeltungsteuersatz unterliegende) Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG handelt.

Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 2017 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Im Jahr 2015 schlossen die Kläger mit der N-GmbH – zu deren Geschäftsführern oder Gesellschaftern sie keine persönlichen Beziehungen haben – einen mündlichen Vertrag, der laut späterer schriftlicher Fassung vom 07.12.2020 Folgendes zum Inhalt hatte:

Die Kläger stellen der N-GmBH […]

  • Eigenkapitalersatz für ein näher bezeichnetes Bauvorhaben durch Verpfändung eines Guthabens der Kläger bei der W-Bank in Höhe von 200.000 EUR für ca. zwei Jahre zur Verfügung und
  • einen Girokredit in Höhe von 250.000 EUR, der von der N-GmbH in beliebigen Teilbeträgen im Bewilligungszeitraum abgerufen werden kann.

Als Entgelt wurde ein Betrag von 50.000 EUR vereinbart. Dieser sollte nach Beendigung des Bauvorhabens und Vorlage einer Rechnung fällig sein.

Am 02.09.2015 hat die Klägerin ein zu ihren Gunsten bei der T-Bank bestehendes Guthaben an die X-Bank verpfändet […]. Die Verpfändung diente der Sicherung eines Darlehens der N-GmbH bei der X-Bank in Höhe von 2.000.000 EUR.

Am 08.02.2017 – nachdem die X-Bank den verpfändeten Betrag wieder freigegeben hatte – stellte der Kläger eine Rechnung über 50.000 EUR an...

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