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Einstweilige Verfügung gegen außerordentliche Versammlung

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Leitsatz

Begründeter einstweiliger Verfügungsantrag des noch amtierenden Verwalters auf Widerruf einer Einladung zu einer außerordentlichen Versammlung durch den Verwaltungsbeirat und auf Unterlassung der Durchführung dieser Versammlung

 

Normenkette

§§ 24, 27 Abs. 1 WEG; §§ 935, 940 ZPO

 

Kommentar

  1. Der Verfügungskläger war noch bestellter Verwalter bis 31.12.2013. Eine von ihm einberufene Versammlung am 10.8.2012 wurde aus streitigen Gründen abgebrochen. Daraufhin lud er zu einer Wiederholungsversammlung für den 12.9.2012 ein, die auch stattfand. Zuvor (am 29.8.2012) forderte der Verwaltungsbeirat Einberufung einer weiteren außerordentlichen Eigentümerversammlung auf den 28.9.2012, auch mit dem weiteren TOP "Abberufung des Verwalters und Kündigung des Vertrags zum 31.10.2012" unter Hinweis auf entsprechende Eigentümer-Quorumsforderung. Mit Schreiben vom 31.8.2012 teilte der Verwalter/Verfügungskläger dem Beirat mit, dass er eine weitere außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen werde, zunächst jedoch die Versammlung vom 12.9.2012 abwarten wolle. Die geforderte neue außerordentliche Eigentümerversammlung werde er erst für Ende Oktober 2012 einberufen. Dabei verwies er darauf, dass er auf der Versammlung vom 10.8.2012 eine Herzattacke erlitten habe und sich deswegen vom 14.9.2012 bis zum 5.10.2012 in eine Reha-Einrichtung begeben müsse. Seiner Meinung nach würden die Eigentümer und auch der Beirat durch eine von ihm beabsichtigte Durchführung der Versammlung erst Ende Oktober 2012 nicht beeinträchtigt.

    Daraufhin lud der Verwaltungsbeirat mit Schreiben vom 7.9.2012 selbst zu einer Eigentümerversammlung für den 28.9.2012 ein.

  2. Dem Verfügungsklageantrag des Verwalters auf Widerruf dieser Einladung und Nichtdurchführung der Versammlung am 28.9.2012 wurde vom Gericht entsproche...

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  Tenor 1. Die Verfügungsbeklagten werden im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer ...

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