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AG Berlin-Charlottenburg Urteil vom 25.09.2012 - 73 C 1005/12.WEG

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Tenor

1. Die Verfügungsbeklagten werden im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, die für den 28. September 2012, 18:00 Uhr, …, anberaumte Wohnungseigentümerversammlung der WEG … durchzuführen.

2. Die Verfügungsbeklagten werden im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, die Einladung vom 07. September 2012 zur Wohnungseigentümerversammlung am 28. September 2012 gegenüber den Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft … schriftlich zu widerrufen.

3. Die Verfügungsbeklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Tatbestand

Der Verfügungskläger ist der bis zum 31. Dezember 2013 bestellte Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft ….

Die Verfügungsbeklagten sind Eigentümer in dieser Gemeinschaft und die bestellten Mitglieder des Verwaltungsbeirats. Der Verfügungsbeklagte zu 1. ist der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats.

Am 10. August 2012 fand eine Eigentümerversammlung statt, deren Einberufung von den Verfügungsbeklagten verlangt worden war. Diese Versammlung wurde aus zwischen den Parteien streitigen Gründen abgebrochen und nicht zu Ende geführt. Der Verfügungskläger lud zu einer Wiederholung der Versammlung auf den 12. September 2012. Diese Versammlung am 12. September 2012 wurde auch durchgeführt und eine Reihe von Beschlussanträgen abgearbeitet. Bereits vorher, nämlich am 29. August 2012, dem Verfügungskläger am 30. August 2012 zugegangen, verlangten die Verfügungsbeklagten als Verwaltungsbeirat die Einberufung einer weiteren außerordentlichen Eigentümerversammlung auf den 28. September 2012. Dieser Antrag wurde von einer Reihe von Wohnungseig...

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