Leitsatz
1. Die nach § 25 Abs. 3a S. 1 Nr. 1.4 MinöStG 1993 gewährte und aus wettbewerbspolitischen Gründen eingeführte Mineralölsteuerbegünstigung für den Unterglasanbau stellt eine selektive steuerliche Maßnahme und damit eine Beihilfe i.S.v. Art. 87 Abs. 1 EG dar.
2. Die Rückgängigmachung einer gemeinschaftsrechtswidrigen Beihilfegewährung ist aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls geboten, sodass selbst die Annahme einer damit verbundenen echten Rückwirkung gerechtfertigt und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden wäre.
3. Hat die Bundesregierung die erforderliche Notifizierung einer Beihilfe unterlassen und dadurch das in Art. 88 EG vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten, kann ein beihilfebegünstigtes Unternehmen auf die Ordnungsmäßigkeit der ihm gemeinschaftsrechtswidrig gewährten Beihilfe grundsätzlich nicht vertrauen.
4. Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts gebietet es, bei der Rückforderung gemeinschaftsrechtswidrig gewährter Verbrauchsteuer-Beihilfen § 169 AO unangewendet zu lassen.
Normenkette
Art. 87 Abs. 1, Art. 88 Abs. 3, Art. 230 EG, Art. 14 Abs. 3 VO Nr. 659/1999, VO Nr. 794/2004, VO Nr. 1860/2004, § 169 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO, § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 25 Abs. 3a S. 1 Nr. 1.4 MinöStG 1993
Sachverhalt
Einem Unternehmen ist für das von ihm zur Beheizung der Gewächshäuser eingesetzte Heizöl vom HZA für die Jahre 2001 bis 2004 eine Vergütung nach § 25 Abs. 3a S. 1 Nr. 1.4 MinöStG 1993 gewährt worden. Die Entscheidung über die für die Jahre 2005 und 2006 beantragte Vergütung stellte das HZA zunächst unter Hinweis auf das von der Bundesregierung bei der Europäischen Kommission eingeleitete Genehmigungsverfahren zurück.
Die Kommission hat entschieden, dass die in § 25 Abs. 3a S. 1 Nr. 1.4 MinöStG 1993 ohne die erforderliche Notifizierung getroffene B...