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Mineralölsteuergesetz [außer Kraft: 1.8.2006/31.12.2006] ... / § 25 Erlaß, Erstattung oder Vergütung im Steuergebiet

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(1) 1Die Steuer wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5 [1] auf Antrag erlassen, erstattet oder vergütet

 

1.

für nachweislich versteuertes, nicht gebrauchtes Mineralöl, ausgenommen Erdgas, das in ein Steuerlager aufgenommen worden ist,

 

2.

für den Kohlenwasserstoffanteil in Gemischen aus versteuerten, nicht gebrauchten Mineralölen und anderen Stoffen, wenn aus diesen Gemischen im Steuerlager Mineralöle zurückgewonnen oder wenn sie zu steuerfreien Zwecken nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 verwendet werden,

 

3.

für nachweislich versteuertes Erdgas, das in einen Gasgewinnungsbetrieb oder ein Gaslager aufgenommen worden ist,

 

4.

für nachweislich versteuerte Schweröle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie für nachweislich versteuerte Erdgase, Flüssiggase und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe, die zu den nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 begünstigten Zwecken verwendet worden sind,

 

4a.

für Benzine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie für Erdgase, Flüssiggase[2] [Bis 31.12.2002: Flüssiggase, Erdgase] Flüssiggase und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2, die nachweislich in Höhe der am[3] [Bis 31.12.2002: den jeweils am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. November 2001, 1. Januar 2002 oder ] 1. Januar 2003 geltenden Steuersätze des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 4 oder des § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 versteuert worden sind [Bis 31.12.2002: oder für die jeweils am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. November 2001, 1. Januar 2002 oder 1. Januar 2003 eine Nachsteuer nach § 35 entstanden ist] [4], und die

 

a)

in zur allgemein zugänglichen Beförderung von Personen bestimmten Schienenbahnen mit Ausnahme von Bergbahnen oder

 

b)

in Kraftfahrzeugen im genehmigten Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2541, 2544), oder

 

c)

[5]n Kraftfahrzeugen in Verkehren nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d, g und i der Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273),

verwendet worden sind, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt,

 

5.

[6]für Schweröle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie für Erdgase, Flüssiggase und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe, die nachweislich in Höhe der am 1. Januar 2003 geltenden Steuersätze des § 3 versteuert worden sind, und die

 

a)

von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (§ 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999, BGBl. I S. 378, in der jeweils geltenden Fassung) und von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes) zu den nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 sowie § 32 Abs. 1 begünstigten Zwecken oder in sonstigen Anlagen zur g ekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme oder

 

b)

von anderen Betreibern als nach Buchstabe a zur Erzeugung von Wärme zur Stromerzeugung, in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1), in sonstigen Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme oder in Anlagen nach § 32 Abs. 1

verwendet worden sind.

Vom 01.04.1999 bis 31.12.2002:

5.

für Schweröle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sowie für Erdgase, Flüssiggase und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe, die nachweislich nach den ab dem 1. April 1999 geltenden Steuersätzen des § 3 versteuert worden sind oder für die am 1. April 1999 eine Nachsteuer nach § 35 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378) entstanden ist sowie für Schweröle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, die nachweislich nach dem ab dem 1. Januar 2000 geltenden Steuersatz des § 3 versteuert worden sind, und die

a)

von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (§ 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999, BGBl. I S. 378, in der jeweils geltenden Fassung ), von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes) und von Versorgern (§ 2 Nr. 1 des Stromsteuergesetzes), die nicht Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sind, zu den nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 sowie § 32 Abs. 1 begünstigten Zwecken oder in sonstigen Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft[7] [Bis 29.07.2002: Strom] und Wärme oder

b)

von anderen Betreibern als nach Buchstabe a zur Erzeugung von Wärme zur Stromerzeugung, in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1), in sonstigen Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft[8] [Bis 29.07.2002: Strom] und Wärme der in Anlagen nach § 32 Abs. 1

verwendet worden sind.

2Satz 1 gilt nicht für die Steuer nach § 26 Abs. 6.

 

(2) Erlaß-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist

 

1.

in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Inhaber des Steuerlagers, des Gasgewinnungsbetriebs oder des Gaslagers,

 

2.

im übrigen derjenige, der das Mineralöl verwe...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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