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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG § 8 Abs 10

Alexandra Pung
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1 Allgemeines

 

Tz. 1

Stand: EL 78 – ET: 08/2013

Der durch das JStG 2009 neu eingefügte § 8 Abs 10 KStG enthält Regelungen zur Anwendung der AbgeltungSt bei solchen Kö, die auch Eink aus KapV haben können. Hierbei handelt es sich um Kö iSd § 1 Abs 1 Nr 4 – 6 KStG.

Durch das St-VereinfG 2011 wurde der S 2 des § 2 Abs 5b EStG gestrichen. Entspr wurde in § 8 Abs 10 S 1 KStG der Verweis auf § 2 Abs 5b S 1 EStG durch den Verweis auf § 2 Abs 5b EStG ersetzt.

2 Nichtanwendung des § 2 Abs 5b EStG (§ 8 Abs 10 S 1 KStG)

 

Tz. 2

Stand: EL 78 – ET: 08/2013

Nach § 8 Abs 10 S 1 KStG ist § 2 Abs 5b EStG bei Eink aus KapV nicht anzuwenden. Nach § 2 Abs 5b EStG sind Erträge, die der AbgeltungSt unterliegen, nicht einzubeziehen, soweit das EStG an die Begriffe Eink, Summe der Eink, Gesamtbetrag der Eink, Einkommen oder zvE anknüpft. Die Nichtanwendung dieses S bei Kö iSd § 1 Abs 1 Nr 4 – 6 EStG bedeutet, dass der AbgeltungSt unterliegende Eink aus KapV mit in die oa Grundlagen einzubeziehen sind, soweit das EStG bzw das KStG an diese Begriffe anknüpfen. Damit soll lt der Ges-Begr (s BT-Drs 16/11108, 34) sichergestellt werden, dass für Zwecke der Ermittlung des kstpfl Einkommens Eink aus KapV einzubeziehen sind.

3 Anwendung des § 32d EStG bzw Nichtanwendung des § 20 EStG (§ 8 Abs 10 S 2 KStG)

 

Tz. 3

Stand: EL 68 – ET: 03/2010

Nach § 8 Abs 10 S 2 HS 1 KStG ist in den vorstehenden Fällen (s Tz 1) § 32d Abs 2 S 1 Nr 1 S 1, Nr 3 S 1 sowie S 3 bis 6 EStG entspr anzuwenden. § 32d Abs 2 S 1 Nr 1 S 1 und Nr 3 S 1, 3 bis 6 EStG regeln Ausnahmen von der Geltung der AbgeltungSt. § 32d Abs 2 Nr 1 S 1 EStG betrifft folgende Fälle:

Kap-Erträge iSd § 20 Abs 1 Nr 4 und 7 sowie Abs 2 S 1 Nr 4 und 7,

• wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind;
• wenn es sich um Zahlungen einer Kap-Ges oder Genossenschaft an einen zu mind 10% beteiligten AE bzw an eine dem AE nahe stehende Person handelt oder
• Fälle der sog Back-to-back-Finanzierung.

Wegen des An...

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