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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 9.1 Allgemeines

Ewald Dötsch, Torsten Werner
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Tz. 131

Stand: EL 121 – ET: 01/2026

Der durch das AbzStEntModG eingeführte Abs 5 des § 2 UmwStG enthält, in Ergänzung zu § 2 Abs 4 UmwStG (s Tz 90 ff), weitere Regelungen zur Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen unter Inanspruchnahme der Regelungen zum stlichen Rückbezug. Ähnlich wie bei der Vorschrift des § 2 Abs 4 UmwStG, ist auf den ersten Blick schwer erkennbar, welche Sachverhalte der Gesetzgeber bei der Schaffung der Vorschrift konkret vor Augen hatte und regeln wollte. Laut der Ges-Begr zielt die Vorschrift auf Sachverhalte, die darauf angelegt sind, einem Dritten im stlichen Rückwirkungszeitraum geschaffenes Verlustpotenzial (nicht realisierte stille Lasten) zur Verrechnung mit seinen positiven Eink nach einer Umw zur Verfügung zu stellen (s BT-Drs 19/57632, 65). Eine solche Übertragung von Verlusten stünde nach Auff des Gesetzgebers in Widerspruch zu allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen (Subjekt-St-Prinzip, Prinzip der Besteuerung nach der pers Leistungsfähigkeit) sowie dem Sinn und Zweck des UmwStG, das darauf abzielt, betrieblich sinnvolle Umstrukturierungen nicht durch stliche Belastungen zu behindern, nicht aber, die St-Last Einzelner auf Kosten der Allgemeinheit durch Verrechnung mit künstlichen Verlusten zu minimieren. Eingehend zum sog Bulle-Bär-Modell s Schön (FR 2023, 439). Eine erste finanzgerichtliche Entsch (im Eilverfahren) zu einem von § 2 Abs 5 UmwStG erfassten Modell betrifft der Beschl des FG BB v 12.12.2024 (EFG 2025, 440 mit Anm Falk; Az BFH: X B 15/25). Hierzu s Abele (BB 2021, 1970).

 

Tz. 132

Stand: EL 121 – ET: 01/2026

Zur Veranschaulichung soll in Anlehnung an die Ges-Begr der folgende Bsp-Fall dienen:

 

Beispiel:

Die A GmbH hat im Jahr 01 die B UG gegründet und ist an dieser seither zu 100 % beteiligt. Innerhalb des am 01.01.02 beginnenden...

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