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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 8.3 Voraussetzungen des § 50 Abs 3 EStG

Dr. Dirk Siegers
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Tz. 322

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

§ 50 Abs 3 EStG setzt zunächst voraus, dass "im Inl ein Betrieb unterhalten" wird und diesem ausl Eink zugeordnet werden können (die im Ausl besteuert wurden). Es wurde bereits erläutert (s Tz 312), dass dies bei KSt-Subjekten nur bei inl BetrSt-Eink bzw Eink aus einem inl L+F-Betrieb denkbar ist. Soweit die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind (und das dt Besteuerungsrecht auch nicht durch ein DBA mit dem Ansässigkeitsstaat ausgeschlossen ist, s Tz 313 – 319), gilt § 50 Abs 3 EStG aber nur, "soweit darin nicht Eink aus einem ausl Staat enthalten sind, mit denen der beschr Stpfl dort in einem der unbeschr StPflicht ähnlichen Umfang zu einer St vom Einkommen herangezogen wird".

 

Tz. 323

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Diesem Erfordernis liegt der Gedanke zugrunde, dass vorrangig der Ansässigkeitsstaat zur Vermeidung von Doppelbesteuerung berufen ist (dies ist auch international anerkannt, s Art 23A/B OECD-MA). Es führt idR dazu, dass – wenn Herkunftsstaat und Ansässigkeitsstaat identisch sind ("dort") – die der dt beschr Stpfl unterliegenden Eink in D ohne Anrechnung einer ggf (auch) im Ansässigkeitsstaat erhobenen St besteuert werden. Grds soll in diesen Fällen nur der Ansässigkeitsstaat Doppelbesteuerung (durch Anrechnung der dt St oder Freistellung der Eink) vermeiden. Diese Begrenzung ist notwendig, weil es anderenfalls zu einer wechselseitigen Anrechnung und damit im Ergebnis uU zu einer ungerechtfertigten doppelten Begünstigung kommen könnte. Im Umkehrschluss ergibt sich aus dem Erfordernis, dass einer Anrechnung jedenfalls dann nichts im Wege steht, wenn der Herkunftsstaat das KSt-Subjekt nur ähnlich der dt beschr Stpfl besteuert (also vor allem dann, wenn Herkunftsstaat und Ansässigkeitsstaat nicht identisch sind); dann geht das Ge...

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