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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 7a.1 Neue "Umgliederungsformel"

Ewald Dötsch
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Tz. 48a

Stand: EL 70 – ET: 12/2010

Als Reaktion auf den Beschl des BVerfG v 17.11.2009 (BStBl I 2010, 326; dazu s Tz 27) hat der Gesetzgeber des JStG 2010 mit stlicher Rückwirkung für alle Fälle, in denen die Endbestände iSd § 36 Abs 7 KStG noch nicht bestandskräftig festgestellt sind, den bisherigen Abs 3 gestrichen und in dem neuen Abs 6a eine Ersatzregelung geschaffen. Die Neuregelung vermeidet, so die Gesetzesbegründung, komplizierte Folgeänderungen, insbes Veränderungen des EK 02.

Die Vorgaben des BVerfG werden in § 36 Abs 6a KStG durch folgende Umgliederungsschritte umgesetzt:

Schritt 1 (Abs 6a S 1):

Ein Positivbestand beim Teilbetrag EK 02 verringert sich iHv 5/22 eines nach den Abs 1 – 6 des § 36 KStG sich ergebenden Positivbestands beim Teilbetrag EK 45, jedoch höchstens bis auf Null.

Schritt 2 (Abs 6a S 2):

Der nach Anwendung der Abs 1 – 6 der § 36 KStG verbleibende Teilbetrag EK 40 erhöht sich iHv 27/5 des Verringerungsbetrags nach Schritt 1:

Schritt 3 (Abs 6a S 3):

Der nach Anwendung der Abs 1 – 6 des § 36 KStG verbleibende Teilbetrag EK 45 verringert sich um den Saldo aus den Schritten 1 und 2, dh

– er erhöht sich um den Betrag aus Schritt 1 und

– er verringert sich um den Betrag aus Schritt 2.

Aus dem danach verbleibenden Bestand beim Teilbetrag EK 45 wird anschließend iHv 15/55 ein KSt-Guthaben ermittelt und mit dem KSt-Guthaben aus dem Teilbetrag EK 40 zusammengefasst.

 

Beispiel:

a)

Teilbeträge nach § 47 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG 1999:

 
EK 45 220 000
EK 40 20 000
EK 30 20 000
EK 01 und 03 ./.   50 000
EK 02 90 000
b)

KSt-Minderungspotenzial vor der Umgliederung:

 
15/55 v 220 000 60 000
10/60 v 20 000    3 334
   63 334
c)

Umgliederungsschritte:

 
  EK 45 EK 40 EK30 EK01/03 EK 02
Bestände vorher 220 000 20 000 20 000 ./. 50 000 90 000
Umgliederung nach § 36 Abs 5 KStG       + 50 000 ...

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