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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 6.3.2 Einer Mitunternehmerschaft, deren Anteil Gegenstand der Sacheinlage ist

Joachim Patt, Marcel Oster
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Tz. 156

Stand: EL 121 – ET: 01/2026

Wird gem § 20 Abs 1 UmwStG der MU-Anteil einer weiter bestehenden Pers-Ges eingebracht oder gehörte zum BV eines eingebrachten (Teil-)Betriebs auch die Beteiligung an einer MU-Schaft, stellt sich die Frage, welche Auswirkungen die Einbringung auf einen vortragsfähigen Fehlbetrag iSd § 10a GewStG der Pers-Ges hat, deren Beteiligung durch Sacheinlage übergeht. Gleiches gilt im Fall der Umw einer Ober-Pers-Ges in eine Kap-Ges oder Gen (s §§ 20 Abs 1 und 25 UmwStG) in Bezug auf vortragsfähige Fehlbeträge in der Unter-Pers-Ges.

 

Beispiele:

  1. An der X GmbH & Co KG sind A und B als Kdst beteiligt. A bringt seine (ganze) KG-Beteiligung in die A-GmbH iRd Sachgründung der Kap-Ges ein. Die Pers-Ges hat vortragsfähige Gewerbeverluste iSd § 10a GewStG.
  2. Die B-GmbH ist operativ tätig und hat auch eine Beteiligung als Kdst an der Y GmbH & Co KG. Die Kap-Ges bringt ihren gesamten Betrieb inkl der Kommanditbeteiligung in die T-GmbH im Wege der Ausgliederung ein. Die Pers-Ges hat vortragsfähige Gewerbeverluste iSd § 10a GewStG.
  3. Die C OHG, zu deren BV auch die Beteiligung an der Z GmbH & Co KG (Unter-Pers-Ges) gehört, wird auf die C GmbH verschmolzen (alternativ: die C OHG wird formwechselnd in die C GmbH umgewandelt). Die Z GmbH & Co KG hat vortragsfähige Gewerbeverluste iSd § 10a GewStG.

In allen Bsp-Fällen führt die Einbringung aus Sicht der Pers-Ges zu einem Gesellschafterwechsel. An die Stelle des/der Einbringenden tritt nunmehr infolge der Einbringung/Umw die übernehmende Gesellschaft als MU der Pers-Ges. Der dem einbringenden MU quotal zuzurechnende Anteil am gewstlichen vortragsfähigen Fehlbetrag der Pers-Ges geht nicht auf die übernehmende Kap-Ges oder Gen über (s § 23 Abs 5 UmwStG; Tz 233 ff). Dies ergibt sich schon aus den grundlegenden Prinzipien ...

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