Joachim Patt
, Fabian Bernhagen
Tz. 252
Stand: EL 118 – ET: 05/2025
Literaturhinweise s vor Tz 233
Kosten für den Vermögensübergang (Einbringungskosten) sind Aufwendungen, die ihr "auslösendes Moment" in der Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 UmwStG haben (dh in einem Veranlassungszusammenhang mit dem Einbringungsvorgang stehen). Es sind Aufwendungen, die nach einer wertenden Selektion der Aufwandsursachen ganz oder überwiegend in einer sachlichen Beziehung zur (gesamten) Einbringungsmaßnahme stehen (s Tz 234). Da § 20 UmwStG keine Regelung zu den Einbringungskosten enthält und die Ermittlung des Gewinns aus der Einbringung als vollentgeltliche Übertragung sich ohnehin nur aus den für den Einbringenden maßgebenden allg Vorschriften der EinzelSt-Ges ergibt (nämlich § 16 Abs 2 EStG ggf iVm § 8 Abs 1 KStG; s Tz 245), ist stlich vom Begriffsverständnis der "Veräußerungskosten" iSd § 16 Abs 2 EStG und dem inhaltlich gleichbedeutenden Begriff iSd § 8b Abs 2 S 2 KStG (zB s Urt des BFH v 09.04.2012, BStBl II 2014, 861 unter Rn 13) auszugehen. Es kann daher auf die Rspr zu den §§ 16 Abs 2 EStG und 8b Abs 2 S 2 KStG sowie § 12 Abs 2 S 1 UmwStG zurückgegriffen werden (dazu s Tz 234 mwNachw zur ständigen Rspr und hA).
Die vom Einbringenden getragenen Kosten für den Vermögensübergang können bei diesem stlich nur insoweit ergebniswirksam berücksichtigt werden, als sie nach dem objektiven Veranlassungsprinzip dem Einbringenden zugeordnet werden können (s Tz 234, dazu auch s Mühle, DStZ 2006, 63; Bsp für Kosten des Einbringenden s Tz 253). Übernimmt der Einbringende Kosten für den Vermögensübergang der Übernehmerin (unter Verzicht auf eine Erstattung), ist eine verdeckte Einlage anzunehmen (dh stlich: AK für die Anteile an der Übernehmerin, s Tz 298).
Tz. 252a
Stand: EL 118 – ET: 05/2025
Die vom Einbringenden getragenen und ihm o...