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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 4.2.2.2 Gewinnabführungsvertrag nach ausländischem Recht liegt vor

Ewald Dötsch, Alexandra Pung
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Tz. 342

Stand: EL 121 – ET: 01/2026

Als Reaktion auf die Einleitung eines förmlichen Vertragsverletzungsverfahrens seitens der EU-Kommission v 26.07.2019 (dazu s Tz 100) erkennt D nunmehr einen nach ausl Recht abgeschlossenen GAV unter folgenden Voraussetzungen an (s Vfg der OFD Ffm v 12.11.2019, DStR 2019, 2701 und v 09.07.2020, DB 2020, 1768):

Zitat

Die Regelungen des ausl GAV

  1. entspr vollständig den Vorgaben des § 291 AktG und beinhalten insbes auch die Pflicht zur Verlustübernahme entspr der Regelung des § 302 AktG,
  2. sind nach ausl (Zivil-)Recht zulässig (insbes Vereinbarkeit mit den dortigen handels- und gesellschaftsrechtlichen Vorschriften zum Schutz von Gläubigern sowie Minderheitsgesellschaftern),
  3. sind in eintragungspflichtiger Form vereinbart, dh es besteht nach ausl Recht eine Pflicht, die Regelungen in ein mit dem dt HReg vergleichbares öff Register einzutragen oder die Regelungen zur Gewinnabführung werden in die Satzung der OG aufgenommen und es besteht nach dem ausl Recht eine Eintragungspflicht hinsichtlich von Satzungsänderungen,
  4. haben, falls der GAV nicht selbst in der Satzung verankert wird, satzungsändernden Charakter (eine bloße satzungsüberlagernde Wirkung genügt nicht). Dies ist bspw der Fall, wenn das entspr ausl GesellschaftsR des jeweiligen Landes das Institut des GAV kennt und diesem satzungsändernden Charakter beimisst oder innerhalb der Satzung die Regelungen des GAV aufgenommen werden. Allein das satzungsmäßige Einräumen der Möglichkeit zum Abschluss eines GAV iSd § 291 AktG ist nicht ausreichend, da hierdurch seitens der Gesellschafter der beherrschten Gesellschaft keine unmittelbare Entsch über eine essenzielle Änderung des rechtlichen Status getroffen wird.

Zu der in vorstehender Nr 3 genannten Voraussetzung "in eintragungsfähiger Form vereinb...

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