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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 4.1.1.4.2 Abspaltung

Prof. Dr. Matthias Alber
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Tz. 122

Stand: EL 122 – ET: 03/2026

Die Abspaltung von gGmbH wirft in ähnlichem Ausmaß gemeinnützigkeitsrechtliche Probleme auf wie die Aufspaltung. Dabei tritt an die Stelle der Frage der Vereinbarkeit mit der satzungsmäßigen Vermögensbindung der Übertragerin, die sich nicht stellt, weil die Übertragerin weiterbesteht, die Frage eines Verstoßes gegen § 55 Abs 1 Nr 1 S 1 und 2 AO.

 

Tz. 123

Stand: EL 122 – ET: 03/2026

Gemeinnützigkeitsrechtliche Fragestellungen:

  • Vermögensübertragung ohne Gegenleistung als Verstoß gegen § 55 Abs 1 Nr 1 S 1 AO: Da die Abspaltung ohne Gegenleistung an die übertragende gGmbH erfolgt, ist ein Verstoß gegen § 55 Abs 1 Nr 1 S 1 AO gegeben. Bei der Abspaltung zur Aufnahme wäre dieser Verstoß dadurch zu vermeiden, dass die AE der übertragenden gGmbH die ihnen aufgr der Abspaltung zustehenden Anteile an der übernehmenden gGmbH auf die Übertragerin durch Abtretung oder Schenkung übertragen (s Tz 102). Oder es wird vor der Abspaltung die Satzung dahingehend geändert, dass die Übernehmerin ausdrücklich als Vermögensempfängerin benannt wird. Dies entspr der Anwendung des § 58 Nr 1 AO und wäre erforderlich, wenn das übergehende Vermögen sämtliche Mittel betragen würde (s AEAO Nrn 1 bis 7 zu § 58 Nr 1).
  • Vermögensübergang als Verstoß gegen § 58 Nr 2 AO: Auch die Abspaltung stellt einen Vermögensübergang durch "partielle Gesamtrechtsnachfolge" dar, so dass im Falle der Übertragung des Vermögens wegen der Sonderregelung in § 55 Abs 1 Nr 4 S 2 AO kein Verstoß gegen § 58 Nr 1 AO vorliegt (s Tz 118).
  • Unzulässigkeit der Anteilsgewährung an die Anteilsinhaber der Übertragerin: Auch bei der Abspaltung stehen den AE der übertragenden gGmbH gem §§ 123 Abs 2, 126 Abs 1 Nr 2 UmwG Anteile an der Übernehmerin (bzw dem neuen Rechtsträger bei Abspaltung zur Neugründung) zu.
  • D...

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