Tz. 127
Stand: EL 66 – ET: 06/2009
Zwischen der Übertragung der Anteile und der Zuführung neuen BV muss unstreitig ein zeitlicher Zusammenhang bestehen. Nach der urspr Verw-Auff (s Schr des BMF v 16.04.1999, BStBl I 1999, 455 Rn 12) ist grds nur neues BV zu berücksichtigen, das innerhalb von fünf Jahren nach dem stschädlichen AE-Wechsel zugeführt wurde. Wegen des Sonderfalls einer schädlichen BV-Zuführung durch den Altgesellschafter s Tz 138.
Dieser zweite im Schr des BMF genannte Fünf-Jahreszeitraum – auch hier sind Zeitjahre gemeint – beginnt nach Auff der Fin-Verw im Regelfall punktgenau an dem Tag, an dem die AE zu mehr als 50 % gewechselt haben. Wenn bereits der AE-Wechsel schrittweise erfolgt ist, verlängert sich diese bereits bestehende (bis zu fünf Jahre dauernde erste) Frist um eine, ebenfalls bis zu fünf Jahren dauernde zweite Frist.
Tz. 128
Stand: EL 66 – ET: 06/2009
Der BFH stimmt der Fin-Verw zwar darin zu, dass alle BV-Zuführungen, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem stschädlichen AE-Wechsel erfolgen, in die Vergleichsberechnung gem § 8 Abs 4 S 2 KStG einzubeziehen sind. Wie nachstehend erläutert (s Tz 129), lehnt der BFH (s Urt des BFH v 14.03.2006, BStBl II 2007, 602; und s Urt v 29.04.2008, BFH/NV 2008, 1965) jedoch eine feste Prüffrist ab; er fordert eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung dahingehend, ob zwischen den beiden in § 8 Abs 4 S 2 KStG genannten Merkmalen des mehrheitlichen AE-Wechsels und der Zuführung von überwiegend neuem BV ein zeitlicher Zusammenhang besteht, wovon er ausgeht, wenn nicht mehr als ein Jahr zwischen dem stschädlichen AE-Wechsel und der Zuführung von überwiegend neuem BV liegt.
Tz. 129
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
Erstmals in der Begr des Urt des BFH v 26.05.2004 (BStBl II 2004, 1085), danach in dem Beschl des BFH v 15.12.2004 ...