Tz. 113
Stand: EL 97 – ET: 11/2019
Die ausl St und die inl KSt, auf die eine Anrechnung erfolgen soll, müssen auf demselben St-Schuldner lasten. Das bedeutet, dass das KSt-Subjekt, welches Anrechnung begehrt, nach dem ausl StR St-Schuldner sein muss. Oder mit anderen Worten: Die ausl St muss für Rechnung dieses unbeschr stpfl KSt-Subjekts festgesetzt worden sein (ggf auch durch Abzug bei einem Dritten, s Tz 82). Dies folgt daraus, dass § 26 KStG nur rechtliche Doppelbesteuerung vermeiden soll (s Tz 4, 5; zu den insoweit abweichenden § 26 Abs 2–5, 7 KStG aF s Tz 358 ff) und ist idR unproblematisch. Besonders zu erwähnen sind aber folgende Fallgruppen (außerdem zu DBA-Fällen s Tz 233ff):
3.2.9.1 Treuhandverhältnisse
Tz. 114
Stand: EL 97 – ET: 11/2019
Dieser Fall ist nach den allgemeinen Regeln zu lösen und unproblematisch, wenn ein bestehendes Treuhandverhältnis auch durch den ausl Staat (an)erkannt wird. Dann werden beide Staaten ihre St für Rechnung des Treugebers festsetzen, so dass St-Subjektidentität gegeben ist. Zum Auseinanderfallen der Würdigung s Tz 122.
3.2.9.2 "Briefkastengesellschaften"
Tz. 115
Stand: EL 97 – ET: 11/2019
Werden Eink über eine gem § 42 AO nicht anzuerkennende ausl Kap-Ges bezogen, sind ausl St, die bei dieser Kap-Ges anfallen, beim inl AE (nur) anrechenbar, soweit sie auch bei iSd § 42 AO angemessener Gestaltung angefallen wären (vgl auch BFH Urt v 02.03.2016, BStBl II 2016, 887). Dies setzt insbes voraus, dass es sich um ausl Eink (dazu s Tz 69 ff, 79ff) gerade aus dem Ansässigkeitsstaat der nicht anzuerkennenden Kap-Ges handelt (anderenfalls Fall des § 34c Abs 3 EStG, aber s Tz 305 zu § 34c Abs 6 S 5 EStG). Ausl Eink liegen nicht vor bei Dividenden aus ausl Kap-Ges, die nur dem Zweck zwischengeschaltet werden, inl Eink ins Ausl zu verlagern; dann sind diese Dividenden kraft § 42 AO als inl zu behandeln und St, ...