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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 3.2.5.1 Herkunftsstaat ("Staat, aus dem die Einkünfte stammen")

Dr. Dirk Siegers
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Tz. 79

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Die anzurechnende ausl St muss gerade von demjenigen Staat bzw einer seiner Gebiets-Kö erhoben worden sein, aus dem die Eink stammen (§ 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG iVm § 34c Abs 1 S 1 EStG). Für Zwecke des § 26 KStG bestimmt sich diese Herkunft danach, in welchem Staat die jeweiligen Anknüpfungsmerkmale der ausl Eink iSd § 34d EStG (s Tz 69 ff) örtlich gegeben sind (aber s Tz 210, 215 zu DBA-Fällen). Das steht zwar nicht ausdrücklich im Gesetz, folgt aber zwingend daraus, dass die ausl Eink in § 34d EStG unter Anknüpfung (auch) an örtliche Merkmale definiert werden und eine Unterscheidung hinsichtlich des Herkunftsstaats vom Gesetz verlangt wird (ebenso zB Endert in F/M, KStG, § 26 Rn 78; s Pohl, in Blümich, § 26 KStG Rn 68; aA s Wagner, in Blümich, § 34c EStG Rn 28; auch s Roser, in Gosch, KStG, § 26 Rn 80). Problematisch ist der Herkunftsstaat insbes in den Fällen, in denen Eink "über" eine ausl BetrSt aus einem Drittstaat bezogen werden:

 

Beispiel:

Die in D unbeschr stpfl und gew tätige Kö K unterhält eine BetrSt im Nicht-DBA-Staat B. Dort erwirtschaftete Gewinne werden für einige Monate zinsbringend bei einer Bank in einem Drittstaat C angelegt (und sodann in der BetrSt reinvestiert). Die Bank hält von den Zinsen Quellen-St ein, die an Staat C abgeführt wird. Anrechnung der Quellen-St bei der K ?

Lösung:

Die Zinsen sind dem BetrSt-Gewinn zuzurechnen, weil hier ein untrennbarer wirtsch Zusammenhang mit der Tätigkeit des BetrSt gegeben ist (Anm: für Fälle, in denen der wirtsch Zusammenhang mit der Tätigkeit der BetrSt weniger eng ist, wäre dies mind zweifelhaft). Insofern stammen die Zinsen iSd § 34d Nr 2 Buchst a 1. Alt EStG aus dem Staat B. Jedoch bestimmt § 34d Nr 2 Buchst a 2. Alt EStG, dass ua auch Eink iSd § 34d Nr 6 EStG zu den ausl Eink ...

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