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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 3.2.2 Ausländische Einkünfte (§ 34d EStG)

Dr. Dirk Siegers
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Tz. 69

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

"Ausl Eink" werden im KStG nicht definiert. Dass hierfür § 34d EStG heranzuziehen ist, ergibt sich aber aus dem Verweis des § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG auf Teile des § 34c EStG. Denn § 34d EStG definiert ausdrücklich (Wortlaut "im Sinne des") für § 34c Abs 1 bis 5 EStG den dort verwendeten Begriff der ausl Eink. Beide Vorschriften folgen damit dem gleichen Begriffsverständnis (ebenso zB s Pohl, in Blümich, § 26 KStG Rn 21 mwNachw; s Staats, in R/H/N, KStG, § 26 Rz 51). Dadurch dass § 34d EStG im Zusammenspiel mit §§ 34c EStG, 26 KStG eine Begrenzung auf bestimmte ausl Eink vornimmt, schützt sich der dt Gesetzgeber legitimerweise mittelbar davor, dass er eine allzu extensive Besteuerung ausl Fiscii durch Gewährung inl Vorteile gewissermaßen ausgleichen muss. Zur fehlenden Bedeutung des § 34d EStG für die Anrechnungsmöglichkeit in DBA-Fällens Tz 210 und Tz 215; zur angeblichen Bedeutung des § 34d EStG für Zwecke der Höchstbetragsberechnung s Tz 151 und Tz 166.

 

Tz. 70

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Der Begriff der ausl Eink unbeschr Stpfl iSd § 34d EStG ist nicht etwa eine spiegelbildliche Umkehrung der inl Eink beschr Stpfl iSd § 49 EStG. Dies erklärt sich aus der unterschiedlichen Zweckrichtung der Vorschriften: Während § 49 EStG die Eink mit für eine beschr StPflicht hinreichendem Inl-Bezug von den übrigen Eink abgrenzt – und deswegen zT eher weit formuliert ist – grenzt § 34d EStG diejenigen ausl Eink, für die Anrechnung oder Abzug ausl St in Betracht kommt, von den übrigen Eink ab (aber auch s § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG iVm § 34c Abs 3 EStG und dazu s Tz 290, 293). Dem entspr es, dass § 34d EStG zuweilen enger ist als § 49 EStG für den umgekehrten Fall. Für die meisten Eink besteht aber letztlich (spiegelbildlich) sachliche Übereinstimmung.

 

Tz. 7...

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