Tz. 17
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Diese Regelung umfasst die in § 2 KStG aufgeführten beschr stpfl Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen. Entspr § 2 KStG wird im Folgenden unterschieden zwischen KSt-Subjekten, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inl haben (s § 2 Nr 1 KStG) und sonstigen KSt-Subjekten, die nicht unbeschr stpfl sind, mit ihren st-abzugspflichtigen inl Eink (s § 2 Nr 2 KStG).
2.2.1 Beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Nr 1 KStG
Tz. 18
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inl haben, sind nach § 2 Nr 1 KStG mit ihren inl Eink (§ 49 EStG) beschr kstpfl. Soweit diese st-abzugspflichtige Eink beziehen (zu den einschlägigen Eink s Tz 8–10), ist die KSt mit dem St-Abzug abgegolten, soweit diese Eink nicht einem inl Betrieb zuzurechnen sind (§ 32 Abs 1 Nr 2 KStG, s Tz 20). Eine Veranlagung findet deswegen insoweit nicht statt.
Tz. 19
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Der St-Abzug kann aufgr von DBA Ermäßigungsansprüchen unterliegen, die dazu führen, dass der St-Abzug von vornherein gar nicht oder nur in geringerer Höhe einbehalten und abgeführt werden darf oder dass die zunächst in voller Höhe einbehaltene und abgeführte AbzugsSt auf Antrag vom BZSt erstattet wird (s § 50c EStG, s § 2 KStG Tz 149 bis 156b). In den Grundzügen gilt für solche Eink nach dem OECD-MA Folgendes, von dem das konkrete DBA allerdings, insbes bei der Höhe der AbzugsStS, abweichen kann: Soweit die st-abzugspflichtigen Eink iRe inl gew Betriebes (s Tz 20) bezogen werden, findet keine Entlastung statt (s Art 7 und Art 10 Abs 4, 11 Abs 4, 12 Abs 3 OECD-MA; zu l+f Eink s Tz 20). Ist dies nicht der Fall, ist ein St-Abzug entweder gar nicht zulässig (so bei Lizenzgebühren iSd Art 12 OECD-MA, ebenso die meisten dt DBA) oder auf 5–15 % beschr (Dividenden und Zinsen, Art 10 Abs 2, ...