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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 12.4.5 Fallsammlung zur Abgrenzung zwischen § 14 Abs 3 und Abs 4 KStG

Ewald Dötsch , Alexandra Pung
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12.4.5.1 Allgemeines

 

Tz. 1463

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Wegen Grundanwendungsfällen des

  • § 14 Abs 3 KStG s Tz 990 ff und s Tz 1071,
  • § 14 Abs 4 KStG s Tz 1395 ff und s Tz 1072.

Die Thematik der Mehr-/Minderabführungen bei Organschaft ist derart vielschichtig, dass auch die nachstehende Fallsammlung, in der jeweils auf die Abgrenzung zwischen § 14 Abs 3 und 4 KStG eingegangen wird, nicht den Anspruch der Vollständigkeit für sich beanspruchen kann.

Wegen Mehr-/Minderabführungen im Zusammenhang mit Anteilsübertragungen und Umwandlungen s UmwStG Anh 1 Tz 60 ff, weiter s vorstehende Tz 1330–1334.

12.4.5.2 Beendigung und anschließender Neuabschluss des Gewinnabführungsvertrags mit demselbem Organträger bei nicht unterbrochener Organschaft

 

Tz. 1464

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Wenn während der Laufzeit des ersten GAV bei der OG zB eine zur Anwendung des § 14 Abs 4 KStG beim OT führende Minderabführung vorlag, die sich während der Laufzeit des zweiten GAV durch eine Mehrabführung wieder auflöst, ist durchgängig von einem Anwendungsfall des § 14 Abs 4 KStG auszugehen (s Tz 938). Die spätere Mehrabführung ist nicht, weil wegen des Neuabschlusses des GAV die Ursache für die Mehrabführung als vororganschaftlich zu werten wäre, unter § 14 Abs 3 KStG zu subsumieren (glA s Neumann, Ubg 2010, 673, 678).

Der Fall einer Anschlussorganschaft ohne zeitliche Unterbrechung kommt allerdings in der Praxis nur selten vor, weil der Neuabschluss des GAV mit anschließender HReg-Eintragung aufwändig ist und Kosten verursacht. Wie in Tz 568 ausgeführt, ist der in der Praxis übliche Weg der Abschluss eines GAV auf zunächst fünf Jahre mit einer Verlängerungsklausel; in diesen Fällen verlängert sich die Organschaft bis zu ihrer Beendigung automatisch von Jahr zu Jahr.

Nach § 34 Abs 10b S 4 KStG idF des ÄndG v 20.02.2013 (BGBl I 2013, 285) gilt selbst die Änderung eines GAV einer GmbH zwecks Aufnahme des von § 17 S 2 Nr 2 KStG geforderten dynamischen Verweises auf § 302 Akt...

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