Ewald Dötsch
, Alexandra Pung
12.4.5.1 Allgemeines
Tz. 1463
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Wegen Grundanwendungsfällen des
Die Thematik der Mehr-/Minderabführungen bei Organschaft ist derart vielschichtig, dass auch die nachstehende Fallsammlung, in der jeweils auf die Abgrenzung zwischen § 14 Abs 3 und 4 KStG eingegangen wird, nicht den Anspruch der Vollständigkeit für sich beanspruchen kann.
Wegen Mehr-/Minderabführungen im Zusammenhang mit Anteilsübertragungen und Umwandlungen s UmwStG Anh 1 Tz 60 ff, weiter s vorstehende Tz 1330–1334.
12.4.5.2 Beendigung und anschließender Neuabschluss des Gewinnabführungsvertrags mit demselbem Organträger bei nicht unterbrochener Organschaft
Tz. 1464
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Wenn während der Laufzeit des ersten GAV bei der OG zB eine zur Anwendung des § 14 Abs 4 KStG beim OT führende Minderabführung vorlag, die sich während der Laufzeit des zweiten GAV durch eine Mehrabführung wieder auflöst, ist durchgängig von einem Anwendungsfall des § 14 Abs 4 KStG auszugehen (s Tz 938). Die spätere Mehrabführung ist nicht, weil wegen des Neuabschlusses des GAV die Ursache für die Mehrabführung als vororganschaftlich zu werten wäre, unter § 14 Abs 3 KStG zu subsumieren (glA s Neumann, Ubg 2010, 673, 678).
Der Fall einer Anschlussorganschaft ohne zeitliche Unterbrechung kommt allerdings in der Praxis nur selten vor, weil der Neuabschluss des GAV mit anschließender HReg-Eintragung aufwändig ist und Kosten verursacht. Wie in Tz 568 ausgeführt, ist der in der Praxis übliche Weg der Abschluss eines GAV auf zunächst fünf Jahre mit einer Verlängerungsklausel; in diesen Fällen verlängert sich die Organschaft bis zu ihrer Beendigung automatisch von Jahr zu Jahr.
Nach § 34 Abs 10b S 4 KStG idF des ÄndG v 20.02.2013 (BGBl I 2013, 285) gilt selbst die Änderung eines GAV einer GmbH zwecks Aufnahme des von § 17 S 2 Nr 2 KStG geforderten dynamischen Verweises auf § 302 Akt...