Ewald Dötsch
, Alexandra Pung
Tz. 1070
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Nach der in § 14 Abs 4 S 6 KStG enthaltenen Definition, die sich nur redaktionell von der bisherigen unterscheidet, liegen Minder- und Mehrabführungen iSd S 1 und 2 insbes vor, wenn der an den OT abgeführte Gewinn von dem St-Bil-Gewinn der OG abweicht und diese Abweichung in organschaftlicher Zeit verursacht ist. Wegen des Begriffs der Mehr- bzw Minderabführung s Tz 905 ff und 912 ff.
Da der Ges-Geber des KöMoG an den gesonderten Regelungen in Abs 3 und 4 des § 14 Abs 4 KStG festgehalten hat, statt die stliche Behandlung der in vororganschaftlicher und der in organschaftlicher Zeit verursachten Minder-/Mehrabführungen einheitlich zu regeln (dazu s Tz 900), hat er die Chance auf eine noch deutlich weitergehende Vereinfachung des KSt-Rechts verpasst (dazu bereits s Tz 1040).
So regelt § 14 Abs 4 KStG auch in seiner Neufassung nicht die für die Abgrenzung zwischen § 14 Abs 3 und 4 KStG zentrale Fragen, was unter "Verursachung" zu verstehen ist und welches der "Zeitpunkt der Verursachung" ist. Die zahlreichen daraus entstehenden rechtlichen Probleme bleiben damit auch im neuen Recht erhalten.
UE ist in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem das Ereignis eintritt, auf dem der Unterschied zwischen der h-rechtlichen Gewinnabführung und der Vermögensmehrung lt St-Bil beruht.
Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Minder- bzw Mehrabführung in vororganschaftlicher oder in organschaftlicher Zeit verursacht ist, kommt es nicht auf die unmittelbare (stets in organschaftlicher Zeit liegende) Ursache, sondern auf die letztlich zugrunde liegende Ursache an (Urt des BFH v 18.12.2002, BStBl II 2005, 49; weiter s Beschl des BFH v 06.06.2013, BStBl II, 398, nachfolgend s Beschl des BVerfG v 14.12.2022, BGBl I 2023 Nr 93 und DStR 2023, 683 ...