Ewald Dötsch
, Alexandra Pung
Tz. 1395
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Abweichungen zwischen dem dem OT zuzurechnenden Organeinkommen und dem beim OT aus der Ergebnisabführung sich ergebenden Bil-Gewinn können, wie nachstehend erläutert, unterschiedlichste Ursachen haben (s Frotscher, DK 2007, 34 ff; s Reiß, DK 2008, 9; s Dötsch/Pung, DK 2008, 150 und s Dötsch, Ubg 2008, 117 ff; dazu auch s Tz 1072 und s Tz 1174 ff). Wegen weiterer Fallgestaltungen s Tz 1463 ff und s UmwStG Anh 1 Tz 60 ff.
Wegen Mehr-/Minderabführungen bei Rückabwicklung einer überhöhten Gewinnabführung bzw Verlustübernahme s Tz 380. Wegen Mehr-/Minderabführungen infolge der Bilanzierung latenter St in der H-Bil der OG s Tz 409.
Fallgruppe 1: Abweichungen im Vermögensbereich
Damit sind insbes Abweichungen zwischen der Vermögensmehrung bzw -minderung lt St-Bil der OG und der hr-lichen Gewinnabführung bzw Verlustübernahme gemeint. Bilanzierungsfehler sind kein Anlass für die Anwendung des § 14 Abs 4 KStG. Innerhalb dieser Fallgruppe ist nochmals zu differenzieren:
Tz. 1396
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Unterfallgruppe 1a: H-Bil und St-Bil stimmen überein
Nach der Begr des Fin-Aussch zum JStG 2008 (s BT-Drs 16/7036, 28) können in organschaftlicher Zeit verursachte Mehr- bzw Minderabführungen auch vorliegen, wenn die Wertansätze in H-Bil und St-Bil übereinstimmen. Hierzu wird insbes der Fall genannt, dass die OG aus ihrem Jahresüberschuss Beträge in die Gewinnrücklagen iSd § 272 Abs 3 HGB einstellt bzw diese auflöst. Das ist der Fall, in dem die OG einen Gewinn erzielt, jedoch iRd § 14 Abs 1 S 1 Nr 4 KStG eine wirtsch begründete (bereits versteuerte) Gewinnrücklage bildet. In dem Jahr der Rücklagenbildung ist das dem OT zuzurechnende Organeinkommen höher als die Gewinnabführung. IHd Minderabführung liege eine Einlage iSd § 14 Abs 4 S 1 KStG vor bzw ist...