Beginn der Organschaft am 01.01.02. Für das Wj 01 bildet die TG in ihrer H-Bil eine Drohverlustrückstellung, die in der St-Bil nicht angesetzt werden darf. Im zweiten organschaftlichen Jahr wird die Drohverlustrückstellung in der H-Bil gewinnerhöhend aufgelöst.
Das stliche Mehreinkommen des Jahres 01 ist von der Noch-nicht-OG selbst zu versteuern. Im Jahr 03 ergibt sich bei der OG aus der Auflösung der Rückstellung ein handelsbilanzieller Gewinn, der an den OT abzuführen ist. Da der Gewinnabführung insoweit eine Mehrung des BV lt St-Bil und damit auch ein zuzurechnendes Organeinkommen nicht gegenübersteht, gilt die vororganschaftlich verursachte Mehrabführung gem § 14 Abs 3 S 1 KStG stlich als GA.
Abwandlung:
Die TG hatte im Jahr 01 noch die Rechtsform einer PersGes; sie wurde zum 01.01.02 in eine Kap-Ges formgewechselt.
UE ist auch in diesem Fall die im Jahr 03 sich ergebende Mehrabführung in vororganschaftlicher Zeit verursacht. AA s Frotscher (in F/D, § 14 KStG Rn 761).
In beiden Fällen stellt die fiktive GA iSd § 14 Abs 3 S 1 KStG die vom Ges gewollte Kombination der Besteuerung des von der OG im Jahr 01 erzielten Einkommens mit KSt (hier: ESt) und der Dividendenbesteuerung sicher (dazu näher s Tz 970–973).
Wegen eines weiteren Falls, in dem die formgewandelte PersGes nicht dem OT, sondern der OG nachgeordnet ist s Tz 1482.