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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 1 Allgemeines

Cornelius Link, Lisa Maiworm
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Tz. 1

Stand: EL 116 – ET: 12/2024

Mit dem URefG 2008 ist der bisherige § 8a KStG (Gesellschafterfremdfinanzierung) durch die sog Zinsschranke ersetzt worden (zur Rechtsentwicklung der Unterkapitalisierungsregelungen s Herzig, IStR 2009, 870). Bei der Zinsschranke handelt es sich um eine allg Beschränkung des BA-Abzugs für Zinsaufwendungen. Sie ist Teil der stlichen Gewinnermittlung. Der Grundtatbestand der Zinsschrankenregelung befindet sich in dem durch das URefG 2008 neu geschaffenen § 4h EStG.

 

Tz. 2

Stand: EL 116 – ET: 12/2024

Wegen § 8 Abs 1 KStG gilt der Regelungsinhalt des § 4h EStG in Gänze auch für Kö (§ 8a Abs 1 KStG verweist allerdings nur auf § 4h Abs 1 S 2 EStG). GlA s Schaden/Käshammer (BB 2007, 2259). Die Zinsschranke wirkt damit gleichsam "rechtsformneutral" und "rechtsformübergreifend". Krit zur Verwendung des Begriffs "rechtsformneutral": s Prinz (DB 2008, 368 ff), derer keine unmittelbar rechtsformspezifischen Merkmale der Zinsschranke ausmacht. Auch Kollruss/Erl/Seitz/Gruebner/Niedental (DStZ 2009, 117) gehen von einer Rechtsformabhängigkeit der Zinsschranke aus. § 8a Abs 2 KStG aF und § 8a Abs 3 KStG enthielten die neu gefassten Gesellschafterfremdfinanzierungsregeln für Kö bzw andere konzernzugehörige Rechtsträger und bilden die eigentliche Nachfolgeregelung des bisherigen § 8a KStG.

 

Tz. 2a

Stand: EL 116 – ET: 12/2024

Die Zinsschrankenregelung wurde zwischenzeitlich mehrfach geändert.

Zum Einen ist durch das JStG 2009 § 4h Abs 5 S 3 EStG eingefügt worden, wonach § 8c KStG entspr auf den Zinsvortrag einer einer Kö nachgeschalteten Pers-Ges anzuwenden ist.

Zum Anderen wurde durch das WachstumsBG (Gesetz v 22.12.2009, BGBl I 2009, 3950) ein auf fünf Jahre befristeter sog EBITDA-Vortrag eingeführt (§ 4h Abs 1 EStG). Die durch das BürgerentlastungsG – Krankenver...

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