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Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten aufgrund tarifvertraglicher Mehrarbeitszuschläge

Haufe Redaktion
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Leitsatz

Eine tarifvertragliche Bestimmung, nach der Mehrarbeitszuschläge unabhängig von der individuellen Arbeitszeit ab der 41. Wochenstunde zu zahlen sind, verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter, § 4 Abs. 1 TzBfG. Teilzeitbeschäftigten steht deshalb ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge zu, ohne dass den Tarifvertragsparteien zuvor die Möglichkeit zur Korrektur ihrer diskriminierenden Regelung einzuräumen ist.

Sachverhalt

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen in den Unternehmen des bayerischen Groß- und Außenhandels vom 23. Juni 1997 (MTV) Anwendung, welcher für Vollzeitbeschäftigte eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden vorsieht. Zudem war in § 9 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 MTV geregelt, dass bis einschließlich der 40. Wochenstunde kein Mehrarbeitszuschlag zu zahlen ist, danach sind 25% zusätzlich zu vergüten. Der Kläger, der bei der Beklagten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30,8 Stunden beschäftigt ist, machte nun geltend, dass § 9 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 MTV ihn wegen seiner Teilzeitarbeit unzulässig gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten benachteilige. Unter Beachtung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes aus § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG könne er einen Mehrarbeitszuschlag beanspruchen, sobald er seine vertragliche Wochenarbeitszeit von 30,8 Stunden um 1,2 Stunden überschreite.

Entscheidung

Während die Vorinstanzen die Klage auf Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen abgewiesen hatten, hatte die Revision des Klägers Erfolg. Das BAG entschied, dass § 9 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 MTV Teilzeitbeschäftigte i.S.v. § 4 Abs. 1 TzBfG benachteilige und deshalb insoweit gem. § 134 BGB nichtig sei, als er für diese keine – der vertraglichen Arbeitszeit entsprechende – anteilige Absenku...

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