Rz. 26
Zum 1.1.2009 ist § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG neu gefasst worden. Die Norm gilt nur für den Erwerb unter Lebenden. Dem begünstigten Ehegatten werden in Satz 3 ausdrücklich die eingetragenen Lebenspartner gleichgestellt. Nicht zu dem begünstigten Personenkreis gehören damit nach wie vor Kinder, nichteheliche Lebensgemeinschaften, Verlobte oder andere Verwandte. Der Güterstand der Ehegatten oder der Lebenspartnerschaft ist dagegen unerheblich.
Rz. 27
Von der Steuerbefreiung werden nicht nur inländische Häuser oder Eigentumswohnungen erfasst, sondern neben inländischen auch im EU- und EWR-Ausland belegene Grundstücke i.S.v. § 181 Abs. 1 Nr. 1–5 BewG. Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören Island, Liechtenstein und Norwegen sowie die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Während zunächst nur das "Familienwohnheim" steuerbefreit war, spricht das Gesetz nur noch von einer Begünstigung des "Familienheims". Nach der Gesetzesbegründung soll es sich daher lediglich um eine redaktionelle Änderung handeln. Jedoch sieht der aktuelle Wortlaut eine Begünstigung nur noch vor, "soweit in dem bebauten Grundstück i.S.v. § 181 Abs. 1 Nr. 1–5 BewG eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird".
Rz. 28
Durch die Bezugnahme auf § 181 Abs. 1 Nr. 1–5 BewG wird die Steuerbefreiung präzisiert. Dies beinhaltet jedoch zugleich auch eine inhaltliche Veränderung: Über § 181 Abs. 1 Nr. 1–5 BewG können
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Ein- und Zweifamilienhäuser, |
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Mietwohngrundstücke, |
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Wohnungs- und Teileigentum, |
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Geschäftsgrundstücke sowie |
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gemischt genutzte Grundstücke |
privilegiert sein. Geschäftsgrundstücke i.S.v. § 181 Abs. 1 Nr. 4 BewG sind Grundstücke, die zu mehr als 80 %, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht T...