Rz. 106
Bei der Schenkung im Zusammenhang mit dem Vollzug einer vom Schenker angeordneten Auflage gilt: Gegeben sind grds. zwei Schenkungen:
1. Schritt: Schenkung durch den Schenker an den Auflagenbeschwerten und
2. Schritt: Schenkung infolge der Weitergabe durch den Auflagenbeschwerten an den Auflagenbegünstigten in Vollziehung der Auflage.
Rz. 107
§ 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG knüpft an den zweiten Schritt an und erfasst die Bereicherung, die beim Auflagenbegünstigten infolge des Vollzugs der Auflage entsteht. Bei der ersten Schenkung handelt es sich dagegen regelmäßig um eine freigebige Zuwendung i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
Rz. 108
Begünstigter aus der Auflage muss ein von dem Beschenkten verschiedener Dritter sein. Ist ein unbestimmter Personenkreis begünstigt, liegt eine Zweckzuwendung i.S.v. § 8 ErbStG vor (siehe § 8 ErbStG Rdn 2). § 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG greift dann nicht ein; die Besteuerung erfolgt nach den Sonderregelungen für Zweckzuwendungen. Ist Auflagenbegünstigter zugleich der Beschenkte, gilt § 10 Abs. 9 ErbStG (siehe § 10 Abs. 9 ErbStG Rdn 72).
Rz. 109
Abzugrenzen ist die Besteuerung des Auflagenbegünstigten nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG von einer unmittelbaren freigebigen Zuwendung an ihn, die unter § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG fällt. Erwirbt der Auflagenbegünstigte durch den Vertrag zugunsten Dritter unmittelbar ein eigenes Forderungsrecht, wird ihm diese Forderung im Wege der freigebigen Zuwendung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG übertragen und nicht erst der Gegenstand, den er in Vollziehung der Auflage erwirbt. Diese Forderungsübertragung erfolgt im Verhältnis des Schenkers zum Auflagenbegünstigten, so dass der Besteuerung dieses Verwandtschaftsverhältnis – und nicht das Verhältnis zum Auflagenbelasteten – zugrunde zu legen ist. Besteuerungszeitpunkt ist...