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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 316 Zulässigkeit der Eröffnung

Hans-W. Goetsch
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Gesetzestext

 

(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat oder daß er für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.

(2) Sind mehrere Erben vorhanden, so ist die Eröffnung des Verfahrens auch nach der Teilung des Nachlasses zulässig.

(3) Über einen Erbteil findet ein Insolvenzverfahren nicht statt.

Bisherige gesetzliche Regelungen

 

§ 216 KO [Eröffnung des Nachlaßkonkurses]

(1) Die Eröffnung des Verfahrens wird nicht dadurch gehindert, daß der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat oder daß er für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.

(2) Bei dem Vorhandensein mehrerer Erben ist die Eröffnung des Verfahrens auch nach der Teilung des Nachlasses zulässig.

 

§ 235 KO [Kein Erbteilskonkurs]

Über einen Erbteil findet ein Konkursverfahren nicht statt.

1. Allgemeines

 

Rn 1

§ 316 Abs. 1 und Abs. 2 entspricht § 216 Abs. 1 und Abs. 2 KO, § 316 Abs. 3 entspricht § 235 KO.

Der Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens steht es nicht entgegen,

  • dass der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat,
  • dass der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet,
  • dass bei einer Mehrheit von Erben die Teilung des Nachlasses bereits durchgeführt ist.

2. Eröffnung bei noch nicht angenommener Erbschaft

 

Rn 2

Mit dem Erbfall geht der Nachlass als Ganzes auf den oder die Erben über (§ 1922 Abs. 1 BGB). Für den Rechtsübergang sind keine weiteren Maßnahmen des Erben erforderlich, der Anfall der Erbschaft erfolgt ipso jure.

 

Rn 3

Die Annahme der Erbschaft macht den vorläufigen Erben zum endgültigen Erben, die Erbschaft kann nicht mehr ausgeschlagen werden (§ 1943 BGB). Auch wenn die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft gemäß §§ 1943, 1944 BGB noch läuft oder die Fristen zu einer Anfechtung der Annahme der Erbschaft oder der Versäumung der Ausschlagungsfrist gemäß §§ 1954, 1956...

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Insolvenzordnung / § 316 Zulässigkeit der Eröffnung
Insolvenzordnung / § 316 Zulässigkeit der Eröffnung

  (1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat oder daß er für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.  (2) Sind mehrere Erben vorhanden, so ist die Eröffnung des ...

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