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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 21 Anordnung vorläufiger Ma ... / 3.1 Vorläufige Insolvenzverwaltung (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)

Dr. Stephan Beth
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Rn 26

In konsequenter Umsetzung der von Rechtsprechung und Literatur[75] schon zur Sequestration gemäß § 106 KO entwickelten Grundsätze und wiederum in enger Anlehnung an die frühere Regelung des § 11 VerglO wurde für das moderne Insolvenzverfahren die Möglichkeit der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ausdrücklich geregelt. Die Anordnung und die daraus resultierenden Befugnisse sind aus der allgemeinen Zielrichtung der durch das Gericht angeordneten Sicherungsmaßnahmen abzuleiten, wie sie sich aus der Generalklausel in Abs. 1 ergeben. Auch die vorläufige Insolvenzverwaltung soll also vorrangig dazu dienen, bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhindern. Demnach ist die vorläufige Insolvenzverwaltung grundsätzlich ohne weitere flankierende Maßnahmen als reine Sicherungsverwaltung ausgestaltet. Dies kommt auch in der Begründung des Gesetzgebers zum Ausdruck, wonach die vorläufige Insolvenzverwaltung zwar einschließe, ein Unternehmen des Schuldners im Regelfall vorläufig fortzuführen. Jedoch solle die Entscheidung über die Erhaltung oder Liquidation des Unternehmens im Eröffnungsverfahren möglichst noch nicht vorweggenommen werden.[76] Gleichwohl hat der Gesetzgeber die Stellung des vorläufigen Insolvenzverwalters derjenigen des Insolvenzverwalters im späteren eröffneten Verfahren weitgehend angenähert. Dies geschieht durch eine umfassende Verweisung auf die Vorschriften der §§ 8 Abs. 3, 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a.[77] Im Folgenden wird lediglich auf die Besonderheiten bei der Anwendung im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung eingegangen. Wegen weiterer Einzelheiten zu den in der Verweisungsregelung in Bezug genommenen Vorschriften wird auf die jeweilige Kommentierung ...

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