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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 157 Entscheidung über den F ... / 3. Beschlussfassung im Berichtstermin

Dr. Sven-Holger Undritz
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Rn 7

Für die Beschlussfassung im Berichtstermin gelten die allgemein für die Beschlussfassung in Gläubigerversammlungen nach der InsO geltenden Maßgaben:

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Gläubiger erscheint.[32] Ist der einzig erschienene Gläubiger allerdings vom Stimmrecht ausgeschlossen, ist die Versammlung beschlussunfähig. Sofern kein – bzw. kein stimmberechtigter – Gläubiger zur Gläubigerversammlung erscheint, wird zum Teil davon auszugehen sein, dass im Nichterscheinen der Gläubiger der Wille gesehen werden kann, dem Insolvenzgericht die Entscheidung über die Punkte der Tagungsordnung nach billigem Ermessen zu überlassen.[33] Dem ist nicht zu folgen: Eine völlige Passivität der Gläubigerversammlung kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Gläubiger auf ihre Gläubigerautonomie verzichten und dem Gericht die Entscheidungskompetenz überlassen wollen. Keinesfalls führt die Beschlussunfähigkeit der Gläubigerversammlung also zu einer Ersetzungsbefugnis des Insolvenzgerichts. Hinsichtlich der Verwertung des schuldnerischen Vermögens gilt dann schlicht § 159, d.h. der Insolvenzverwalter hat unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen. Letzteres ist mangels Beschlussfassung nicht der Fall, sodass der Insolvenzverwalter nach pflichtgemäßem Ermessen vorgeht. In der Konstellation, in der die Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen einen Beschluss fassen sollen, die einberufene Gläubigerversammlung aber beschlussunfähig bleibt, gilt die Zustimmung nach § 160 Abs. 1 Satz 3 als erteilt.

 

Rn 8

Die zur Beschlussfassung innerhalb der Gläubigerversammlung notwendige Mehrheit wird nicht nach Köpfen gezählt, vielmehr ist der Beschluss gemäß § 76 Abs. 2 ...

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