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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 143 Rechtsfolgen / 2.9 Fälligkeit, Einreden und Einwendungen

Prof. Dr. Ulrich Haas
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Rn 26

Der Anfechtungsanspruch wird mit Entstehung (vgl. Rn. 19) fällig. Gegenüber dem Rückgewähranspruch aus § 143 Abs. 1 kann der Anfechtungsgegner seinen Gegenanspruch nach § 144 Abs. 2 in Form eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB geltend machen, sofern zwischen den sich gegenüberstehenden Ansprüchen ein besonders enger Zusammenhang besteht.[100] Einen solchen hat der BGH allerdings für Aus- oder Absonderungsrechte wegen anderweitiger Leistungen des Anfechtungsgegners verneint.[101] Soweit die Aufrechnung nach § 96 ausgeschlossen ist, kommt auch ein Zurückbehaltungsrecht grundsätzlich nicht in Betracht.[102] Darüber hinaus kann der Anfechtungsgegner gegenüber einem Wertersatzanspruch nach § 143 Abs. 1 Satz 2 aufrechnen, soweit nicht § 393 BGB entgegensteht und keine Masseunzulänglichkeit (§§ 208-210) vorliegt (siehe oben Rn. 13).[103] Für die Aufrechnung mit einem Verwendungsersatzanspruch siehe unten Rn. 90. Schließlich kann der Anfechtungsgegner dem Insolvenzverwalter auch nicht einen angeblichen Vorrang gesellschaftsrechtlicher Grundsätze entgegen halten (z. B. Gebot der Kapitalaufbringung oder -erhaltung).[104] Hat der Insolvenzverwalter bei einem (beidseitig noch nicht vollständig erfüllten) gegenseitigen Vertrag i. S. der §§ 103 ff. Erfüllung verlangt, ist die Anfechtung des Vertragsschlusses ausgeschlossen, da dies als unzulässiger Widerruf des Erfüllungsbegehrens zu werten wäre.[105] Der Rechtsgedanke des § 817 S. 2 BGB lässt sich auf den Rückgewähranspruch nicht übertragen.[106] War der Empfänger einer Leistung außerhalb der Insolvenz vor einer bereicherungsrechtlichen Rückerstattungspflicht durch § 814 BGB geschützt, so setzt sich dieser Schutz nach Insolvenzeröffnung nicht fort, wenn die Leistung anfechtbar erbracht wurde. Anders als nach Bereicherungsre...

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