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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 136 Stille Gesellschaft / 2. Anfechtungsvoraussetzungen

Prof. Dr. Ulrich Haas
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Rn 13

Da § 136 ein besonderer Fall der Anfechtung ist, müssen neben den besonderen auch die allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen gegeben sein. Hierzu gehört insbesondere, dass die Gläubiger durch die Rechtshandlung benachteiligt werden. Dabei genügt h. M. zufolge auch eine mittelbare Benachteiligung.[41] Nicht notwendig ist, dass die Rechtshandlung vom Schuldner vorgenommen wird. Vielmehr kann diese auch in einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme liegen.

 

Rn 14

Anfechtungsrelevant i. S. d. § 136 Abs. 1 Satz 1 sind Rechtshandlungen, durch die einem stillen Gesellschafter die von ihm geleistete Einlage ganz oder teilweise zurückgewährt oder sein Verlustanteil ganz oder teilweise erlassen wird, wenn die entsprechende Rückgewähr- oder Erlassvereinbarung innerhalb eines Jahres vor der Stellung des Insolvenzantrags getroffen worden ist. Dies gilt gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 auch dann, wenn die Rechtshandlung im Zuge der Auflösung der Gesellschaft erfolgt. Letztlich setzt die Anfechtung damit zweierlei voraus, nämlich zum einen die innerhalb eines Jahres vor Antragstellung getroffene Vereinbarung (siehe unten Rn. 15 ff.) und zum anderen die tatsächliche Rückgewähr bzw. den tatsächlichen Erlass (siehe unten Rn. 18). Aufgrund der besonderen gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Schuldner als Inhaber des Handelsgeschäfts und dem Anfechtungsgegner als stillem Gesellschafter erschien es dem Gesetzgeber gerechtfertigt, die Anfechtbarkeit an rein objektiven Voraussetzungen festzumachen.[42]

[41] HK-Thole, § 136 Rn. 6; MünchKomm-Gehrlein, § 136 Rn. 22; Uhlenbruck-Hirte, § 136 Rn. 4.
[42] HK-Thole, § 136 Rn. 2; Kübler/Prütting/Bork-Preuß, § 136 Rn. 1.

2.1 (Besondere) Vereinbarung

 

Rn 15

Grundlage des Abzugs der Einlage (bzw. des Verzichts auf den Verlustanteil) muss eine (besondere) Vereinbarung sein. Die Bedeutu...

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