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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 113 Kündigung eines Dienstv ... / 3.6 Arbeitnehmer/Organmitglieder

Prof. Dr. Björn Gaul
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Rn 32

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt § 113 nicht nur für Kündigungen des Insolvenzverwalters, sondern auch für durch den Arbeitnehmer bzw. das Organmitglied ("vom anderen Teil") erklärte Kündigungen.[70] Der Arbeitnehmer sowie das Organmitglied kann ebenfalls mit der kurzen Frist des § 113 Satz 2 kündigen. Allerdings ist es dem Arbeitnehmer/dem Organmitglied nicht verwehrt, sein Arbeitsverhältnis mit einer längeren Frist, d.h. mit Wirkung zu einem Termin, der über die Dreimonatsfrist hinausgeht, zu kündigen.[71] Da durch § 113 Satz 2 eine lediglich einseitig zwingende Höchstkündigungsfrist normiert wird, kann der Kündigungsberechtigte selbst entscheiden, ob er von dem zu seinem Schutz eingeräumten Kündigungsrecht Gebrauch machen will.

 

Rn 32a

Soweit Organmitglieder anlässlich einer durch den Insolvenzverwalter ausgesprochenen Kündigung oder nach einer insolvenzbedingt erklärten Eigenkündigung auch das organschaftliche Bestellungsverhältnis beenden wollen, richtet sich die Amtsniederlegung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterhin nach den allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Vorgaben, d.h. Adressat der Niederlegungserklärung sind die Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 5 GmbHG) bzw. der Aufsichtsrat (§§ 112 AktG, 1 Abs. 1 DrittelbG, 1, 31 MitbestG) als hierfür zuständigen Organe[72], wobei die Niederlegung in der Praxis regelmäßig auch dem Insolvenzverwalter angezeigt wird. Zusätzlich muss die Amtsniederlegung von den Geschäftsführern bzw. dem Vorstand in vertretungsberechtigter Anzahl in öffentlich beglaubigter Form beim Handelsregister angemeldet werden (§§ 39 GmbHG, 81 AktG, 12 HGB), wobei das Amt als Geschäftsführer bzw. Vorstand bereits mit Zugang der Niederlegungserklärung endet, ohne dass es auf die Eintragung im Handelsregister ankommt.[73]

[70] ...

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