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Blankobürgschaft: Formwirksamkeit

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Leitsatz

Eine Bürgschaft muss der Schriftform des § 766 Abs. 1 BGB entsprechen; dies gilt auch für eine Blankobürgschaft, so dass die Eintragung der für § 766 BGB maßgeblichen Angaben mit dem Willen des Bürgen erfolgen muss.

Die Schriftform für Bürgschaften ist eingehalten, wenn die Bürgschaftsurkunde den Verbürgungswillen des Bürgen, die Bezeichnung des Gläubigers, des Hauptschuldners sowie die verbürgte Hauptforderung enthält. Fehlt eine Angabe in der Bürgschaftsurkunde, so im Fall der Blankobürgschaft, in der die Bürgschaftsurkunde zunächst nur mit der Blanko-Unterschrift des Bürgen versehen ist, ist der Zweck der Vorschrift nur erfüllt, wenn der Bürge einen anderen schriftlich zur Ergänzung der Urkunde bevollmächtigt oder ermächtigt, d.h. das Ausfüllen muss auf den Willen des Bürgen zurückzuführen sein. Bei Streit über die Echtheit der Urkunde (Blankettmissbrauch) trägt die Beweislast derjenige, der sich auf die Echtheit beruft, d.h. in den meisten Fällen derjenige, der den Bürgen in Anspruch nimmt. Sittenwidrig war die Bürgschaft im vorliegenden Fall aber nicht, da der Bürge als Handlungsbevollmächtigter die Geschäfte der Hauptschuldnerin führte und das Risiko der Bürgschaft und die Kreditverbindlichkeiten für ihn erkennbar waren.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 16.12.1999, IX ZR 36/98

Anmerkung

Praxishinweis: Die Schriftform des § 766 Abs. 1 BGB hat zum Zweck, dem Bürgen

  • das Bürgschaftsrisiko vor die Augen zu führen
  • und ihn vor einer übereilten Verpflichtung zu warnen.

Das Schriftformerfordernis gilt nicht, wenn die Bürgschaft von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgeschäfts abgegeben wird (§ 350 HGB)

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