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Bewerbungsverfahrensanspruch und Bestenauslese: Gefahr eines institutionellen Rechtsmissbrauchs als Ablehnungsgrund bei Befristung

Haufe Redaktion
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Leitsatz

1. Die Entscheidung eines öffentlichen Arbeitgebers, nur Bewerber in die Auswahl für eine befristet zu besetzende Stelle einzubeziehen, bei denen nicht die naheliegende Möglichkeit besteht, dass eine weitere Sachgrundbefristung des Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen eines institutionellen Rechtsmissbrauchs erfüllt, ist Teil der dem Auswahlverfahren nach Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsentscheidung.

2. Bei einer Sachgrundbefristung ist der öffentliche Arbeitgeber nicht verpflichtet, sein Organisationsermessen in Bezug auf die in die Auswahl einzubeziehenden Bewerber in einer Weise auszuüben, die ihn dem Vorwurf des institutionellen Rechtsmissbrauchs aussetzt.

Sachverhalt

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, die von ihm an der Universität W ausgeschriebene Stelle einer technischen Assistenz am Institut für Pathologie mit dem Kläger zu besetzen.

Der Kläger ist schwerbehindert. Vom 19.4.2010 bis zum 31.3.2016 war er auf Grundlage von insgesamt 7 befristeten Arbeitsverträgen bei dem Universitätsklinikum beschäftigt. Seit dem 1.4.2016 ist er aufgrund eines zunächst bis zum 30.6.2019 befristeten Arbeitsvertrags mit dem Beklagten bei der Universität beschäftigt. Mit Änderungsvertrag vom 12.6.2019 haben die Parteien das Arbeitsverhältnis bei der Universität bis zum 30.6.2023 befristet verlängert. Über die Wirksamkeit dieser letzten Befristung des Arbeitsverhältnisses streiten die Parteien in einem gesonderten Verfahren.

Im Januar 2022 schrieb der Beklagte eine Stelle für einen technischen Assistenten am Institut für Pathologie an der Universität für interne und externe Bewerber aus. Nach der Ausschreibung war die Stelle für 2 Jahre befristet mit der Option auf eine Vertragsverlängerung. Der Kläger bewarb sich auf diese Stell...

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