Prof. Dr. Franceska Werth
Leitsatz
1. Stückzinsen sind als Teil des Gewinns aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG nach der Einführung der Abgeltungsteuer auch dann zu besteuern, wenn die der Veräußerung zugrunde liegende Forderung vor dem 1. Januar 2009 erworben wurde.
2. Die Übergangsregelung des § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 2 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 (nunmehr § 52 Abs. 28 Satz 16 Halbsatz 2 EStG) führt nicht zu einer echten Rückwirkung hinsichtlich der Besteuerung von Stückzinsen im Veranlagungszeitraum 2009, da sie lediglich die bereits bestehende Rechtslage klarstellt.
Normenkette
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 1 i.d.F. des JStG 2009, § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 2 EStG i.d.F. des JStG 2010
Sachverhalt
Die Klägerin erzielte bei der Veräußerung einer Kapitalforderung im Streitjahr 2009 offen ausgewiesene Stückzinsen i. H v. 9.041,60 EUR. Die Forderung hatte sie vor dem 1.1.2009 erworben. Das FA legte die Stückzinsen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG der Besteuerung zugrunde. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (FG Münster, Urteil vom 24.7.2015, 4 K 1494/13 F, Haufe-Index 8676342, EFG 2015, 1806).
Mit ihrer Revision machte die Klägerin geltend, dass die Stückzinsen nach der Übergangsregelung des § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 1 EStG nicht zu besteuern seien, da die veräußerte Forderung vor dem 1.1.2009 erworben worden sei. Die durch das JStG 2010 vom 8.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) in § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 2 EStG eingeführte Klarstellung, nach der Stückzinsen, die nach dem 31.12.2008 zufließen, auch dann der Besteuerung unterliegen, wenn die Forderung vor dem 1.1.2009 erworben wurde, führe zu einer verfassungswidrigen echten Rückwirkung.
Entscheidung
Der BFH hat die Revision als unbegründet...