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FG Münster Urteil vom 24.07.2015 - 4 K 1494/13 F (veröffentlicht am 01.09.2015)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Im Jahr 2009 vereinnahmte Stückzinsen für vor dem 1.1.2009 erworbene Kapitalforderungen steuerpflichtig

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Von der Übergangsregelung in § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG werden auch Stückzinsen erfasst.

2) § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG ist jedoch teleologisch dahin gehend zu reduzieren, dass er nicht für Stückzinsen gilt.

3) Die rückwirkende Ergänzung des § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG durch das JStG 2010 war verfassungsrechtlich zulässig.

 

Normenkette

EStG § 52a Abs. 10 S. 7, § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.05.2019; Aktenzeichen VIII R 31/15)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Gesellschafter sind Dr. B. A und C. A, die mittels der Klägerin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen erzielen.

Mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2009 vom 30.5.2011 wurden u. a. von der Klägerin vereinnahmte Kapitalerträge, die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben, in Höhe von yy EUR festgestellt. Hierin enthalten sind in 2009 zugeflossene Stückzinsen in Höhe von xx EUR anlässlich der Veräußerung einer Kapitalforderung, die die Klägerin vor dem 1.1.2009 erworben hatte.

Mit am 7.6.2011 beim Beklagten eingegangenem Schreiben legte die Klägerin gegen diesen Bescheid Einspruch ein. Nach ihrer Ansicht seien die Stückzinsen nicht steuerbar. Dazu machte sie in rechtlicher Hinsicht geltend: Mit der Einführung der Abgeltungssteuer und den Neuregelungen in §§ 43, 43a und 20 EStG sei die gesonderte Besteuerung von Stückzinsen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG a. F. abgeschafft worden. Die Besteuerung der Stückzinsen werde nunmehr als Bestandteil des Veräußerungsgewinns nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG erfasst. Nach § 52a Abs. 10...

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