Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Mangels fristgerechter Anfechtung bestandskräftig gewordener (nicht nichtiger) baulicher Veränderungsbeschluss (hier: Erstherstellung eines Kabelanschlusses) bindet alle Eigentümer auch hinsichtlich anteiliger Kostentragungspflicht
Normenkette
§ 10 Abs. 3 WEG, § 14 WEG, § 16 Abs. 3 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 23 Abs. 4 WEG
Kommentar
1.Ein Eigentümer hatte versäumt, einen entsprechenden Kabelanschluss-Mehrheitsbeschluss der Gemeinschaft form- und fristgerecht anzufechten; in einer Folgeversammlung wurde sein Wunsch, unter Berufung auf das Grundrecht negativer Informationsfreiheit vom Anschluss und von anteiliger Kostentragungspflicht freigestellt zu weden, mehrheitlich abgelehnt. Sein neuerlicher Nichtigkeitsfeststellungsantrag gegen den früheren Beschluss wurde als unbegründet abgewiesen.
2.Auch ein etwaiger Eingriff in das Grundrecht der Informationsfreiheit (hier: in der Form der negativen Rundfunkfreiheit) führt keineswegs zur Nichtigkeit eines Versammlungsbeschlusses, da die Grundrechte in erster Linie Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe darstellen und hinsichtlich privater Rechtsverhältnisse lediglich eine sogenannte Drittwirkung ausüben; eine solche "Drittwirkung" führt im Rahmen baulicher Veränderungen zur Notwendigkeit, den Eigen-"Nachteil" im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG im Lichte dieses Grundrechts zu werten und zu konkretisieren. Fällt in einem Eigentümer-Versammlungsbeschluss diese Wertung und Konkretisierung anders aus, als dies ein Antragsteller gerne sehen würde, hat er den Beschluss rechtzeitig anzufechten (vorliegend nicht geschehen).
3. Er hat in diesem Fall auch keinen Anspruch auf Befreiung anteiliger Kostentragungspflichten (insbesondere für die Erstherstellung des Kabelanschlusses), wenn die Gemeinschaft diesen Kabelanschluss als Gemeinschaftsaufgabe...