Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Normenkette
§ 16 WEG, § 28 WEG
Kommentar
1. Wohngeldzahlungspflichten entstehen erst nach entsprechender Mehrheitsbeschlussfassung als zwingende Voraussetzung für Zahlungspflichten.
Grundsätzlich können Beschlüsse auch in einer sog. Einmannversammlung gefasst werden, wenn - wie hier - an der Versammlung nur einer von mehreren Eigentümern teilnimmt, auch wenn er - wie hier - zugleich der Versammlungsleiter ist (vgl. auch Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8.Auflage § 23 Rn. 17). Erforderlich ist auch in einem solchen Fall, dass in der Versammlung die Stimmabgabe kundgetan wird; dies kann auch durch schriftliche Niederlegung der Abstimmung erfolgen (vgl. BayObLG, NJW-RR 1996, 524, 525 = ZMR 1996, 151). Vorliegend wurde die Kundmachung durch die Protokollführerin als Zeugin bestätigt.
2. Einberufungsmängel (hier: Einladung zur Versammlung durch den nicht mehr im Amt befindlichen sog. Scheinverwalter) stehen einer möglichen Bestandskraftgefahr gefasster Beschlüsse nicht entgegen; mangels Anfechtung erwuchsen die Beschlüsse in Bestandskraft (h.M.).
3. Wird allerdings nur über vorgelegte Einzelabrechnungen und Einzelwirtschaftspläne Beschluss gefasst, können solche Beschlüsse keine Zahlungspflichten begründen. Insoweit muss grundsätzlich auch über die Gesamtabrechnung bzw. über einen Gesamtwirtschaftsplan beschlossen werden. Diese Abrechnungsteile stehen untereinander in einem untrennbaren Zusammenhang (vgl. auch BayObLGZ 1987, 86, 96; NJW-RR 1990, 1107 und Demharter, WM 1990, 97, 98).
Link zur Entscheidung
( LG Wuppertal, Beschluss vom 14.09.2000, 6 T 69/00 = ZMR 2/2001, 150)
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