Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Normenkette
§ 21 WEG, § 23 Abs. 4 WEG, § 26 Abs. 1 WEG
Kommentar
1. Aus Gründen der Privatautonomie und des Mehrheitsprinzips können Wohnungseigentümer eine durch Eigentümerbeschluss geregelte Angelegenheit der Verwaltung grundsätzlich jeder Zeit durch neuen Eigentümerbeschluss anders regeln.
Die Fehlerhaftigkeit der neuen Beschlussfassung wegen Verstoßes gegen das Gebot ordnungsgemäßer Verwaltung (etwa aus Treu und Glauben, § 242 BGB, Rechtsmissbrauch) kann nur aus seinem Inhalt, nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die Angelegenheit bereits durch einen früheren Beschluss geregelt war und kein genügender Anlass für eine andere Regelung bestand. Es ist also eine andere Frage, ob ein neuer Beschluss gegen ordnungsgemäße Verwaltung verstößt.
2. Die Verwalterbestellung kann jederzeit einvernehmlich aufgehoben werden, auch wenn die Gemeinschaftsordnung die Abberufung des Verwalters nur aus wichtigem Grund zulässt.
3. Vom Gesetz abweichende Beschränkungen der Abberufung und Neubestellung des Verwalters sind unwirksam (z.B. vereinbarte Abhängigkeit von einer qualifizierten Beschlussmehrheit oder der Zustimmung von Realgläubigern). § 26 WEG ist zwingendes Recht.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 31.01.1985, BReg 2 Z 98/84)
Zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung