Rz. 191
Bei freiwilligen Abschlussprüfungen können Prüfungsgegenstand, Prüfungsdurchführung und Berichterstattung über die Prüfung zwischen Auftraggeber und Abschlussprüfer grds. frei vereinbart werden. Soweit allerdings ein Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB bei solchen Prüfungen erteilt werden soll, sind die für gesetzliche Abschlussprüfungen geltenden Regelungen analog zu beachten (§ 322 Rz. 183). Darüber hinaus ist dann auch ein Prüfungsbericht zu erstellen, der den für gesetzliche Jahresabschlussprüfungen zu beachtenden Vorschriften des § 321 HGB entspricht. In diesen Fällen darf mit dem Auftraggeber keine Berichterstattung mit einem geringeren Umfang ("Kurzbericht") vereinbart werden.
Rz. 192
Freiwillige Abschlussprüfungen werden bei solchen Unt durchgeführt, die keiner gesetzlichen Abschlussprüfungspflicht (auch nicht nach §§ 6, 14 PublG) unterliegen, z. B.:
- Einzelunternehmen,
- Personenhandelsgesellschaften, die nicht § 264a HGB unterliegen,
- kleine KapG/KapCoGes,
- Konzernabschlüsse von MU i. S. v. § 290 HGB, die die Voraussetzungen von § 293 HGB erfüllen.
Rz. 193
Bei KapG, die unter § 264 Abs. 3 HGB fallen, oder KapCoGes, die unter § 264b HGB fallen, können die Befreiungsvorschriften auch nur tw. in Anspruch genommen werden. Soweit bei diesen Unt eine Abschlussprüfung durchgeführt wird, handelt es sich um eine Pflichtprüfung.
Eine mittelgroße KapCoGes, die in einen Konzernabschluss eines übergeordneten MU einbezogen wird, lässt ihren Jahresabschluss durch einen Abschlussprüfer prüfen. Für Offenlegungszwecke nimmt die KapCoGes die Befreiungsvorschrift des § 264b HGB in Anspruch. Bzgl. Aufstellung und Prüfung des Abschlusses werden die Befreiungsregelungen nicht in Anspruch genommen.
Es handelt sich um eine gesetzliche Abschlussprüfung i. S. v. § 316...