Rz. 182
Freiwillige Abschlussprüfungen werden aufgrund gesellschaftsvertraglicher oder satzungsmäßiger Vorgaben, vertraglicher Vereinbarungen mit Kreditgebern, Vorgaben eines zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichteten MU oder sonstiger Gründe beauftragt. Der Anwendungsbereich betrifft z. B.:
- KapG/KapCoGes, die als klein i. S. v. § 267 HGB einzustufen sind,
- Konzernabschlüsse von Mutterunternehmen i. S. v. § 290 HGB, die die Größenkriterien von § 293 HGB nicht überschreiten,
- Personenhandelsgesellschaften, die nicht unter § 264a HGB fallen,
- Einzelkaufleute.
Rz. 183
Bei freiwilligen Abschlussprüfung ist die Erteilung eines dem § 322 HGB entsprechenden Bestätigungsvermerks nur zulässig, wenn die Prüfung nach Art und Umfang der Pflichtprüfung nach §§ 316 ff. HGB entspricht. Bei etwaigen Beschränkungen des Prüfungsumfangs (z. B. durch den Auftraggeber) oder der Berichterstattung im Prüfungsbericht (§ 321 Rz. 186) ist lediglich die Erteilung einer Bescheinigung möglich. Daher empfiehlt es sich bei einer freiwilligen Abschlussprüfung die Anwendung der §§ 316 ff. HGB ausdrücklich zu vereinbaren.
Rz. 184
Für eine freiwillige Abschlussprüfung, zu der ein Bestätigungsvermerk erteilt werden soll, gelten die allgemeinen Grundsätze für die Erteilung von Bestätigungsvermerken (Rz. 24 ff.). Besonderheiten ergeben sich aus folgenden Gesichtspunkten:
Rz. 185
Bei KapG, die unter § 264 Abs. 3 HGB fallen, oder KapCoGes, die unter § 264b HGB fallen, können die Befreiungsvorschriften auch lediglich teilweise in Anspruch genommen werden. Soweit bei diesen Unternehmen eine Abschlussprüfung durchgeführt wird, handelt es sich um eine Pflichtprüfung.
Zur Inanspruchnahme von Aufstellungserleichterungen bei diesen Gesellschaften vgl. Rz. 33.
Rz. 186
Im Abschnitt zu den Prüfungsurteil...