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Begründung von Wohnungseigentum durch Teilungsvertrag

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Leitsatz

  • Bei Begründung von Wohnungseigentum durch Teilungsvertrag (nach § 3 WEG) kann eine werdende (faktische) Eigentümergemeinschaft grundsätzlich nicht entstehen

    Rechtsbeschwerdegericht kann noch über die Zuständigkeit entscheiden, wenn über die Frage Prozessgericht/Wohnungseigentumsgericht nicht vorab entschieden wurde

 

Normenkette

§ 3 WEG, § 50 WEG, § 17a GVG, § 29 ZPO

 

Kommentar

1. Eine werdende Eigentümergemeinschaft entsteht grundsätzlich nur bei einer Teilung des Grundstücks nach § 8 WEG durch den Alleineigentümer, weil bei diesem Verfahren die Erwerber in der Regel nicht sogleich als Wohnungseigentümer im Grundbuch eingetragen, sondern nur durch eine Vormerkung gesichert werden. Anders ist es bei einer Begründung von Wohnungseigentum durch Miteigentümer in Form eines Begründungsvertrages nach § 3 WEG; hier werden nämlich bei der Anlegung der Wohnungsgrundbücher sogleich sämtliche Miteigentümer als Wohnungseigentümer ins Grundbuch eingetragen; für eine werdende Gemeinschaft ist damit kein Raum (vgl. bereits BayObLG, NJW-RR 92, 597; Weitnauer/Lüke, 8. Aufl., § 10 Anhang Rn. 3). Vorliegend hat es sich um eine Bauherrengemeinschaft gehandelt.

2. Ist über die Frage, ob das Prozessgericht oder das Wohnungseigentumsgericht zuständig ist, entgegen § 17a Abs. 3 GVG nicht vorab entschieden worden, ist die Zuständigkeit vom Gericht der Hauptsache auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu prüfen.

Die Zuständigkeitsfrage ist nach überwiegender Meinung wie eine Frage des Rechtswegs zu behandeln; auch für das Verhältnis der Eigentumsgerichte zu den Prozessgerichten sind deshalb die Bestimmungen des § 17a GVG analog anzuwenden (vgl. BayObLG/ 98, 110/113).

Hat - wie hier - das Beschwerdegericht die Frage der Zuständigkeit nicht selbstständig geprüft und hatten die Beteiligten des...

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