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BayObLG Beschluss vom 20.04.2000 - 2Z BR 22/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Werdende Eigentümergemeinschaft bei Wohnungseigentumsbegründung durch Teilungsvertrag; Zuständigkeitsprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei Begründung von Wohnungseigentum durch einen Teilungsvertrag nach WEG § 3 (juris: WoEigG) kann eine werdende Eigentümergemeinschaft grundsätzlich nicht entstehen.

2. Ist über die Frage, ob das Prozeßgericht oder das Wohnungseigentumsgericht zuständig ist, entgegen GVG § 17a Abs 3 nicht vorab entschieden worden, ist die Zuständigkeit vom Gericht der Hauptsache auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu prüfen.

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 31.01.2000; Aktenzeichen 14 T 7446/99)

AG Fürth (Bayern) (Beschluss vom 05.08.1999; Aktenzeichen 7 UR II 116/98)

 

Tenor

  • Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner werden die Beschlüsse des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. Januar 2000 und des Amtsgerichts Fürth (Bay.) vom 5. August 1999 aufgehoben.
  • Die Sache wird an das Amtsgericht Fürth (Bay.) – Prozeßgericht – abgegeben.
  • Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und die den Antragsgegnern im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
  • Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3 772 DM festgesetzt.
 

Tatbestand

I.

Mit notariellem Vertrag vom 31.1.1989 erwarben mehrere Personen, darunter auch H…. P…., Miteigentumsanteile an einer erst noch wegzuvermessenden Grundstücksteilfläche, um auf dieser als Bauherren ein Wohn- und Geschäftsgebäude zu errichten. Am 3.3.1989 begründeten die Erwerber mit notariellem Vertrag Wohnungseigentum. Mit notariellem Kaufvertrag vom 29.3.1989 verkaufte H…. P…. einen näher bezeichneten Miteigentumsanteil an...

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