Leitsatz
1. Der Herstellungsbeginn i.S. des § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG ist anzunehmen, wenn das Investitionsvorhaben "ins Werk gesetzt" wird. Dies kann vor den eigentlichen Bauarbeiten liegen.
2. Reine Vorbereitungsarbeiten in der Entwurfsphase reichen nicht aus, um von dem Beginn der Herstellung nach § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG ausgehen zu können.
3. Die Höhe des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG ist jedenfalls bis zum Jahr 2009 nicht verfassungswidrig.
Normenkette
§ 6b Abs. 3, Abs. 7 EStG, § 118 Abs. 2 FGO
Sachverhalt
Der Kläger hatte in seiner Bilanz zum 30.6.2005 einen Sonderposten mit Rücklageanteil gebildet, den er steuerlich als Rücklage nach § 6b EStG berücksichtigte. Die Rücklage wurde auf ein in einem späteren Jahr fertiggestelltes Betriebsgebäude übertragen. Für dieses Bauvorhaben hatte der Kläger nach dem 6.7.2010 einen Statiker beauftragt; der Bauantrag war vom Architekten am 15.6.2010 gezeichnet und vom Kläger am 22.6.2010 bei der Baubehörde eingereicht worden. Der Architekt hatte insgesamt 192 Arbeitsstunden für die Zeit vom 19.5.2009 bis zum 30.6.2010 in Rechnung gestellt. Davon betrafen 66,5 Stunden die Vor- und Entwurfsplanung in der Zeit bis zum 30.6.2009. Das FA war der Auffassung, die § 6b-Rücklage könne nicht auf das Gebäude übertragen werden. Der Bauantrag sei nicht zum Ende der vierjährigen Investitionsfrist eingereicht worden, sodass zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit der Herstellung begonnen worden sei. Einspruch und Klage blieben erfolglos (FG München, Urteil vom 14.2.2017, 6 K 2143/16, Haufe-Index 10526893, EFG 2017, 643).
Entscheidung
Die Revision des Klägers war unbegründet. Der BFH urteilte, das FG habe zu Recht die bis zum 30.6.2009 vom Kläger ergriffenen Maßnahmen als nicht ausreichend angesehen, um den für eine Verlängerung des Investitionszeit...