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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 163 Betriebsveräußerung unter Wert

Dr. Sven-Holger Undritz
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Gesetzestext

 

(1) Auf Antrag des Schuldners oder einer in § 75 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Mehrzahl von Gläubigern und nach Anhörung des Insolvenzverwalters kann das Insolvenzgericht anordnen, daß die geplante Veräußerung des Unternehmens oder eines Betriebs nur mit Zustimmung der Gläubigerversammlung zulässig ist, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß eine Veräußerung an einen anderen Erwerber für die Insolvenzmasse günstiger wäre.

(2) Sind dem Antragsteller durch den Antrag Kosten entstanden, so ist er berechtigt, die Erstattung dieser Kosten aus der Insolvenzmasse zu verlangen, sobald die Anordnung des Gerichts ergangen ist.

 
Hinweis

Bisherige gesetzliche Regelungen: Keine.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Eine vergleichbare Vorschrift war weder in der KO noch in der GesO enthalten. Dort gab es nur die – jetzt in § 161 geregelte – Möglichkeit der vorläufigen Untersagung nach § 135 Abs. 2 KO in den dort aufgeführten Fällen zustimmungspflichtiger Geschäfte. Mit der Aufnahme des § 163 wurde den ursprünglich von Karsten Schmidt[1] geäußerten Bedenken hinsichtlich der mit einer übertragenen Sanierung für die Gläubiger möglicherweise einhergehenden Gefahren Rechnung getragen.

Die vorliegende Norm stellt daher eine Ergänzung zu den in §§ 160–162 vorgesehenen Zustimmungserfordernissen dar. Abweichend von den dort angesprochenen Fallkonstellationen, in denen eine Zustimmungspflicht des zuständigen Gläubigerorgans bereits durch das Gesetz vorgesehen ist, beinhaltet § 163 lediglich die Möglichkeit einer durch das Insolvenzgericht angeordneten Zustimmungspflicht der Gläubigerversammlung, wenn die vom Verwalter geplante Veräußerung für die Insolvenzmasse wirtschaftlich nachteilig ist.

[1] Vgl. K. Schmidt, ZIP 1980, 328 (336 f.).

2. Voraussetzungen

2.1 Veräußerung eines Unternehmens oder Betriebs

 

Rn 2

Die Definition der Begriffe Unternehmen und Betrieb entsprechen denen in § 160 Abs. 2 Nr. 1

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