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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 161 Vorläufige Untersagung der Rechtshandlung

Dr. Sven-Holger Undritz
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Gesetzestext

 

1ln den Fällen des § 160 hat der Insolvenzverwalter vor der Beschlußfassung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung den Schuldner zu unterrichten, wenn dies ohne nachteilige Verzögerung möglich ist. 2Sofern nicht die Gläubigerversammlung ihre Zustimmung erteilt hat, kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners oder einer in § 75 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Mehrzahl von Gläubigern und nach Anhörung des Verwalters die Vornahme einer Rechtshandlung vorläufig untersagen und eine Gläubigerversammlung einberufen, die über die Vornahme beschließt.

 
Hinweis

Bisherige gesetzliche Regelungen: § 135 KO – § 180 RegE, § 170 RefE

1. Allgemeines

 

Rn 1

Als materiell von den Handlungen des Insolvenzverwalters Betroffener soll der Schuldner in den in § 160 genannten, bedeutsamen Fällen Gelegenheit haben, seine Auffassung dem Verwalter gegenüber vor Beschlussfassung durch die Gläubigerversammlung oder den Gläubigerausschuss darzulegen.[1] Zu diesem Zweck bestimmt § 161 eine entsprechende Informationspflicht des Verwalters gegenüber dem Schuldner, vorausgesetzt, hierdurch tritt keine nachteilige Verzögerung des Verfahrens ein.

 

Rz. 2

Während Satz 1 der Vorschrift allein dem Schuldnerschutz dient, kommt durch Satz 2 auch Gläubigerminderheiten ein gewisser Schutz zu. Ziel hierbei ist vor allem, für diese Minderheiten einen Ausgleich für die Tatsache zu schaffen, dass der Gläubigerausschuss im Regelfall durch Großgläubiger dominiert wird bzw. zumindest keine repräsentative Besetzung dieses Organs gewährleistet ist.[2] In der überwiegenden Zahl der Verfahren kommt der Vorschrift, genau wie bisher § 135 KO, aufgrund der im Interesse einer wirtschaftlichen Verwertung vorher notwendigen Abstimmung zwischen Verwalter und Schuldner aber kaum praktische Bedeutung zu. Ein Eingreifen der Gläubigermind...

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