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Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. 1 BGB bei ehelichem Fehlverhalten ohne wirtschaftliche Relevanz

Barbara Rotter
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Leitsatz

Im Rahmen des Ehescheidungsverbundverfahrens zwischen den Parteien war auch der Versorgungsausgleich zu Lasten der ausgleichspflichtigen Ehefrau durchgeführt worden. Ihrem Antrag auf Ausschluss des Versorgungsausgleichs gem. § 1587c Nr. 1 BGB hatte das erstinstanzliche Gericht nicht stattgegeben, obgleich die Ehefrau während der Ehezeit von dem Ehemann über viele Jahre hinweg geschlagen und misshandelt worden war.

Gegen die erstinstanzliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich hatte die Versorgungsanstalt als Beteiligte Beschwerde und die Ehefrau Anschlussbeschwerde eingelegt.

Das Anschlussrechtsmittel der Ehefrau war erfolgreich und führte zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich und zu dessen Ausschluss.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts insoweit, als nach § 1587c Nr. 1 BGB ein Versorgungsausgleich dann nicht stattfinde, soweit die Inanspruchnahme der Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre. Zu Recht sei das erstinstanzliche Gericht davon ausgegangen, dass es sich hierbei um einen Ausnahmetatbestand handele und von der Härteregelung nur dann Gebrauch zu machen sei, wenn die starre Durchführung des Versorgungsausgleichs seinem Grundgedanken in unerträglicher Weise widersprechen würde.

Diese Voraussetzungen hielt das OLG im vorliegenden Fall für gegeben. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass auch ein eheliches Fehlverhalten ohne wirtschaftliche Relevanz den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587c BGB rechtfertigen könne, wenn es wegen seiner Auswirkungen auf den ausgleichspflichtigen Ehegat...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. 1 BGB bei ehelichem Fehlverhalten ohne wirtschaftliche Relevanz  Leitsatz (redaktionell) Die Anwendung der Härteklausel nalch § 1587c Nr. 1 BGB kommt auch bei ...

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