Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. 1 BGB bei ehelichem Fehlverhalten ohne wirtschaftliche Relevanz
Leitsatz (redaktionell)
Die Anwendung der Härteklausel nalch § 1587c Nr. 1 BGB kommt auch bei langjähriger körperlicher Mißhandlung des Ausgleichspflichtigen durch den Ausgleichsberechtigten in Betracht.
Normenkette
BGB § 1587c Nr. 1
Verfahrensgang
AG Würzburg (Urteil vom 26.04.2006; Aktenzeichen 1 F 1760/02) |
Tenor
I. Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird Ziff. 2. des Endurteils des AG - FamG - Würzburg vom 26.4.2006 dahingehend abgeändert, dass ein Versorgungsausgleich zwischen den Parteien ausgeschlossen ist.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten der Anschlussbeschwerde zu tragen.
Gründe
I. Die Versorgungsanstalt hat am 2.6.2006 gegen die Entscheidung des AG Würzburg vom 26.4.2006 Beschwerde eingelegt, weil der Versorgungsausgleich unrichtig berechnet worden ist. Mit Anschlussrechtsmittel vom 21.7.2006 wandte sich die Antragstellerin gegen Ziff. 2. des Urteils vom 26.4.2006 und mit Schriftsatz vom 29.12.2006 gegen den vorgenommenen Zugewinnausgleich.
In der mündlichen Verhandlung vor dem 7. Zivilsenat - Familiensenat - des OLG Bamberg hat der Antragsgegner seine Berufung gegen das Urteil des AG Würzburg vom 26.4.2006 zurückgenommen, mit der Folge, dass die Anschlussberufung bezüglich des Zugewinnausgleichs der Antragstellerin durch die Berufungsrücknahme ihre Wirkung verloren hat.
Nachdem aber auch im vorliegenden Verfahren die Versorgungsanstalt Beschwerde gegen Ziff. 2. des Urteils vom 26.4.2006 eingelegt hat und darüber noch nicht entschieden ist, behält das Anschlussrechtsmittel der Antragstellerin gegen Ziff. 2. des angefochtenen Urteils seine Wirkung und ist nicht durch die Rücknahme der Berufung durch den A...