Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Normenkette
§ 23 WEG, § 45 WEG, § 27 FGG
Kommentar
1. Eigentümerbeschlüsse sind nach ihrem objektiven Erklärungswert, nicht nach subjektiven Vorstellungen der abstimmenden Eigentümer auszulegen; gerade die Bindungswirkung überstimmter Eigentümer und auch die von Sonderrechtsnachfolgern (vgl. § 10 Abs. 3 und 4 WEG) erfordert eine solche Auslegung nach objektivem Erklärungswert. Die von den Tatsacheninstanzen vorgenommene Auslegung ist von einem Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt, nämlich auf Rechtsfehler nachprüfbar (z. B. bei Verstoß gegen den klaren Sinn des Beschlusses, gegen gesetzlich anerkannte Auslegungsregeln und allgemein anerkannte Erfahrungssätze oder gegen Denkgesetze oder bei Nichtwürdigung aller für die Auslegung in Betracht kommenden Gesichtspunkte).
2.Wurde bestandskräftig beschlossen, dass Haustüren geschlossen zu halten seien, sodass sie auch während des Tages nur über Türöffner bzw. Schlüssel geöffnet werden könnten, stellt eine Umrüstungsmaßnahme eines Praxiseigentümers in Form eines elektrischen Türöffners keinen Eingriff in das Gemeinschaftseigentum dar; die entsprechende Installation befindet sich hier im Bereich des Sondereigentums; durch sie wird lediglich das Betätigen des Türöffners auf Klingelzeichen hin per Hand durch einen elektrischen Impuls ersetzt. In welcher Weise der elektrische Türöffner auf ein Klingelzeichen hin betätigt wird, ob von Hand oder mittels einer Automatik, ist ohne ausschlaggebende Bedeutung.
3.Sollen mehrere Teileigentümer (Inhaber von Praxen) verpflichtet werden, eine jeweils in ihrem Sondereigentum vorgenommene Umrüstung der Türöffnungsanlage zu entfernen (vorliegend unbegründet), sind sie nicht notwendige Stre...